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Seit nunmehr fünf Jahren gibt es in Deutschland ein Transplantationsgesetz, welches die Voraussetzungen für die Entnahme und Vergabe von Organen regelt. Die Diskussion um den Hirntod, die das Gesetzgebungsverfahren maßgeblich bestimmt hat, wird umfassend dargestellt. Die weiteren Vorgaben des Transplantationsgesetzes werden im Einzelnen erörtert, insbesondere die Strafvorschriften in §§ 17 ff. TPG. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Klärung der Frage, ob eine dringend notwendige, für einen in Lebensgefahr befindlichen Patienten erforderliche Organtransplantation auch ohne Zustimmung des Spenders oder seiner Angehörigen nach § 34 StGB gerechtfertigt sein kann. Das Transplantationsgesetz wird grundsätzlich als eine abschließende umfassende Regelung verstanden, die einer umfassenden Abwägung im Gesetzgebungsverfahren gefolgt ist und die Wertungen vorgibt, die in der Abwägung der widerstreitenden Interessen oder in der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 34 StGB Berücksichtigung finden müssen.
Beim Organtransplantationswesen handelt es sich - auch rechtlich - um eine besonders anspruchsvolle Materie. Die 1997 erlassenen Rechtsvorschriften sind seit jeher aus vielerlei Gründen stark umstritten. Dominierend ist dabei die Kritik, die der Gesetzgeber dafür erfahren hat, dass er in einem weiten Maß gesellschaftliche Akteure in die Aufgabenerfüllung eingebunden hat. Der Autor greift dieses Phänomen am Beispiel der Koordinierungsstelle auf. Er geht der Frage nach, ob sich die hier auftretenden Strukturen staatlich-gesellschaftlichen Zusammenwirkens den bereits bekannten Kooperationsformen zuordnen lassen und worin ihre Besonderheiten liegen. Im Fokus der Untersuchung steht die Frage, ob - und inwieweit - sich solche Konzepte überhaupt in ausreichend effektiver, verfassungsrechtlich gebotener Weise rechtsstaatlich-demokratisch rückbinden lassen.
Als Vascularized Composite Allografts werden komplexe Gewebe wie Arme, Beine, Hände, das Gesicht, der Uterus oder die Bauchwand bezeichnet. Die Transplantation dieser Körperteile entwickelte sich in den vergangenen beiden Jahrzehnten, gehört aber nach wie vor der Neulandmedizin an. Weder die europäischen Richtlinien noch die nationalen Gesetze enthalten explizite Regelungen für den Umgang mit komplexen Geweben. Es stellt sich deshalb die Frage nach einer sachgerechten rechtlichen Einordnung. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob komplexe Gewebe Organe im Sinne des Transplantationsgesetzes darstellen und ob somit die Organvorschriften dieses Gesetzes anwendbar sind.
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