Bag om Das soziokulturelle Existenzminimum und seine Herleitung aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 10 Punkte, Georg-August-Universität Göttingen (Institut für Völkerrecht und Europarecht, Abteilung All- gemeines Völkerrech), Veranstaltung: Seminar zum Thema "Aktuelle Probleme des Grund- und Menschenrechtsschutzes", Sprache: Deutsch, Abstract: "Der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen". Dieser prägnante Satz aus dem sog. "Hartz IV-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts beschreibt sehr prägnant den Hintergrund der Thematik dieser Seminararbeit. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der schon genannten Entscheidung und auch in seinem Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gem. Art. 1 I GG i.V.m. Art. 20 I GG herausgearbeitet.
Mit diesen Urteilen beendete das Gericht eine Diskussion, die man schon seit den Anfängen der BRD geführt hat, jedoch in dieser Deutlichkeit zuvor nicht thematisiert wurde. Die Bedeutung der Existenzsicherung des Einzelnen für das Funktionieren eines Staates wird auch daran deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem "Lissabon-Urteil" explizit darauf eingeht, dass die grundsätzlichen Entscheidungen der Sozialpolitik in der Gesetzgebungskompetenz der BRD verbleiben müssen und dabei speziell auf das Zusammenspiel von Art.1 I GG und Art. 20 I GG eingeht.
Im ersten Teil dieser Arbeit wird nach einer Definition des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, eine kurze deskriptive Übersicht über die wichtigsten Entscheidungen in der Rechtsprechung zum Anspruch auf ein Existenzminimum gegeben werden. Dabei soll auch auf in der Literatur vertretene Ansichten eingegangen werden. Anschließend wird das in Frage stehende Grundrecht genauer analysiert, wobei eine Abgrenzung zwischen dem physischen und dem soziokulturellen Existenzminimum vorgenommen wird, um den genauen Schutzbereich des aus Art. 1 I GG i.V.m. Art. 20 I GG abgeleiteten Rechts zu bestimmen.
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