Gør som tusindvis af andre bogelskere
Tilmeld dig nyhedsbrevet og få gode tilbud og inspiration til din næste læsning.
Ved tilmelding accepterer du vores persondatapolitik.Du kan altid afmelde dig igen.
Die Einführung der Schutzimpfung gegen die Kinderlähmung bestätigt erneut die Wirksamkeit einer intensiv durchgeführten Immunprophylaxe. Der Erfolg lag in einer ganz wesentlichen Einschränkung des Vorkommens des Erregers und da mit in einer geänderten epidemiologischen Grundsituation. Dies gibt Anlaß, alle weiteren von der Forschung vorbereiteten Möglichkeiten der Verhütung und Be kämpfung ansteckender Krankheiten, speziell der virusbedingten, zu beachten. So ist zu erwägen, ob und wie weit der öffentliche Gesundheitsdienst sich der neu eingeführten Impfstoffe gegen die Masern bedienen soll, um die Verbreitung auch dieser Kinderkrankheit zu beherrschen. Die Bearbeiter der vorliegenden Stellungnahme zur prophylaktischen Impfung gegen Masern glaubten, nur dann ihrer Aufgabe gerecht werden zu können, wenn sie erst nach einer eingehenden Darstellung der epidemiologischen, virologischen und immunologischen Einzelheiten ihre Schlußfolgerungen ableiteten, um damit dem im Gesundheitsdienst Tätigen die Möglichkeit einer eigenen Urteilsbildung zu schaffen. Aus der Beschreibung der Epidemiologie der Masern und der Besonderheiten ihres Erregers, der Nennung der zur Verfügung stehenden Impfstoffe und dem Zitieren der Erfahrungsberichte über deren Anwendung werden die Indikationen und Kontraindikationen der Masernschutzimpfung abgeleitet. Die Prophylaxe und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten bleiben noch weiterhin eine äußerst wichtige Aufgabe. Trotz mancher Fortschritte ist es nicht zur Ausrottung der Erreger gekommen. Zahlenmäßig ist sogar eine ungünstige Entwicklung in der Epidemiologie übertragbarer Krankheiten zu beobachten, denn die Gesamtzahl der Erkrankungen (mit Ausnahme von Tuberkulose) ist von 1962 mit 50 711 bis zum Jahre 1967 auf 82729 angestiegen.
Mit Erlaß vom 5. Juni 1953 ersuchte der Bundesminister des Innern den Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes, die von dem früheren Reichsminister des Innern erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Impfgesetz entsprechend den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu überprüfen und Vorschläge für eine Neufassung dieser Bestimmungen vorzulegen. Veranlaßt war dieser Auftrag durch die Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten der Länder, die den Bundesminister des Innern gebeten hatte, Ausführungsbestimmungen zum Impfgesetz zu erlassen, um die in den letzten Jahren auf diesem Gebiet ergan genen Vorschriften zu vereinheitlichen. In Erfüllung dieses Auftrages lud der Präsident des Bundesgesundheitsamtes mit Schreiben vom 27. August 1953 die obersten Gesundheitsbehörden der Länder zu einer informatorischen Besprechung ein, die am 3. Oktober 1953 in München stattfand. Bei dieser Besprechung waren neben den Vertretern der Länderregierungen die Leiter der deutschen Impfanstalten und weitere wissen schaftliche Sachverständige zugegen. Auf Vorschlag des Präsidenten des Bundes gesundheitsamtes wurde im gegenseitigen Einvernehmen die Bildung einer Kom mission beschlossen. Anschließend wurden die von dieser zu behandelnden Pro bleme erörtert. Auf der 1. Sitzung dieser Kommission für Fragen der Pockenschutzimpfung am 23. Oktober 1953 in Koblenz wurden 7 Arbeitsausschüsse gebildet. Die Ge schäftsführung wurde dem Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt Dr. KuNERT (Robert Koch-Institut) übertragen. Für jeden Ausschuß wurde aus der Zahl der Kommissionsmitglieder ein Leiter bestellt, der geeignete Mitarbeiter zur Berufung in seinen Ausschuß dem Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes vorschlug. Auf diese Weise wurden folgendeAusschüsse gebildet: 1. Organisations-und Finanzausschuß Leiter: Prof. Dr. KuNERT, Berlin, Mitglieder: Prof. Dr. Dr. h. c. KLEINSCHMIDT, Bad Honnef, Prof. Dr. SEIFFERT, München.
Das Programm der Regensburger Jahrestagung des Bundes der Deutschen Medizinalbeamten im Mai 1951 hatte auf Veranlassung seines damaligen Vor sitzenden, Herrn Regierungsmedizinaldirektor Dr. PüRCKHAUER, einen Vortrag über "Wohnungswesen und das Gesundheitsamt" enthalten. Er ist damals mit ausgesprochenem Interesse aufgenommen worden, und zwar vorwiegend deshalb, weil in ihm einschlägige, nicht allgemein bekannte Normenvorschriften besprochen wurden, die für das Gesundheitsamt von praktischer Bedeutung auf diesem Gebiet erschienen. Anschließend war es noch zu einem ausgedehnten Meinungsaustausch mit zahlreichen Tagungsteilnehmern gekommen. In Erinne rung daran ist auf das Programm des Amtsarztkurses, der im Januar 1960 vom Bundesgesundheitsamt durchgeführt wurde, eine Vortragsfolge gesetzt worden, die in erweitertem Umfang auf solche, für die Wasserversorgung, die Abwässer beseitigung und den Entwurf und die Erstellung der verschiedensten Zweck bauten wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und sonstigen Richtlinien von hygienischer und gesundheitstechnischer Bedeutung zugeschnitten war. Schon während dieses Kurses wurde der Wunsch geäußert, die Vorträge zum Gegenstand einer Veröffentlichung zu machen. Allein des Nutzens für den all gemeinen amtsärztlichen Dienst wegen wäre es empfehlenswert gewesen, dem nachzukommen. Heute, nachdem das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 vorliegt, erscheint die Veröffentlichung noch aus einem anderen Grunde geradezu notwendig. Mit dem 29. Juni 1961 tritt nämlich auch der erste Teil des Bundesbaugesetzes in Kraft, der die wichtige Bauleitplanung umfaßt. In § 1 des Gesetzes über Zweck und Arten der Bauleitplanung wird verlangt, daß die Bauleitpläne sich nach dem sozialen und kulturellenBedürfnis der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesund heit zu richten haben.
Tilmeld dig nyhedsbrevet og få gode tilbud og inspiration til din næste læsning.
Ved tilmelding accepterer du vores persondatapolitik.