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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 19. Jahrhunderts, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Philosophie), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wird versucht, eine Einordnung des Theorietypus der Hegelschen Straftheorie vorzunehmen. Größere Aufmerksamkeit soll hierbei die von Georg Mohr vorgeschlagene Interpretation als eine retributive Strafrechtfertigung mit präventiver Strafzumessung erfahren, die im Laufe der Arbeit ausführlich diskutiert und als mögliche Lesart abgelehnt werden soll.Der erste Teil (A) widmet sich der Darstellung zentraler Begriffe und Konzepte der Hegelschen Straftheorie anhand der textlichen Grundlage. Die Teile B-D widmen sich der Einordnung der Hegelschen Straftheorie. Zunächst werden in Teil B die Merkmale verschiedener Straftheorien als Grundlage für die spätere Einordnung dargestellt. Da Mohr bezüglich der Einordnung der Strafrechtfertigung und des Strafmaßes zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, werden auch in dieser Arbeit Strafrechtfertigung und Strafzumessung getrennt eingeordnet (Teil C und D). Bei der Frage der Strafzumessung (Teil D) scheint das von Hegel eingeführte Gleichheitsprinzip von zentraler Bedeutung scheint. Eine präventive Interpretation im Sinne eines Verhältnismäßigkeitsprinzips, wie sie etwa Mohr vorschlägt, soll im Laufe dieser Diskussion mithilfe einer Fallunterscheidung verworfen werden. Dass die Lesart einer retributiven Strafzumessung auch allgemein die plausiblere ist, soll im Anschluss anhand einer Reihe von Textstellen gezeigt werden, wobei insbesondere aus Hegels Diskussion des Talionsprinzips bei Kant bedeutende Rückschlüsse gezogen werden. Zuletzt werden auf scheinbar präventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung hinweisende Textstellen in den Grundlinien der Philosophie des Rechts diskutiert. Es soll gezeigt werden, dass die präventive Zielrichtung nicht eindeutig ist und auch schlüssige, retributive Interpretationen möglich sind. Die Arbeit wird mit dem Fazit geschlossen, dass, entgegen Mohrs Analyse, sowohl Hegels Strafrechtfertigung als auch seine Strafzumessung retributiver Natur sind.
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