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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Politik - Grundlagen und Allgemeines, Note: 1,0, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit stellt eine Bewertung der Verpflichtung bayerischer Staatsbehörden dar, das Kreuz als christliches Symbol im Eingangsbereich ihrer Einrichtungen anzubringen. Betrachtet wird vom Blickwinkel des Grundrechts auf Religionsfreiheit. Erst wenige Wochen im Amt des bayerischen Ministerpräsidenten löste Markus Söder mit der Verkündung des Kabinettsbeschlusses vom April 2018 zur Verpflichtung sämtlicher bayerischer Staatsbehörden, in den Eingangsbereichen ihrer Einrichtungen ein Kreuz anzubringen, eine gesamtgesellschaftlich kontrovers geführte Debatte aus. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Oppositionsparteien des bayerischen Landtags kritisieren den sogenannten "Kreuz-Erlass" des neuen Ministerpräsidenten, der die Instrumentalisierung des christlichen Symbols ausschließlich zu Wahlkampfzwecken nutze, um auf "Stimmenfang" im Bereich der konservativen Klientel für die anstehende bayerische Landtagswahl Mitte Oktober 2018 zu gehen. Von "Kulturkampf", "Symbolpolitik" sowie "Spaltung" und "Abgrenzung" ist die Rede. Erstaunlicherweise haben sich die beiden großen Kirchen Deutschlands zu dieser Thematik rasch und sehr deutlich positioniert. So lehnt Kardinal Reinhard Marx, Vorsitzender der katholischen Deutschen Bischofskonferenz die Vorgabe Söders ebenso ab wie der evangelische Landesbischof Heinrich Beford-Strohm, der die Politisierung des Kreuzes kritisiert. Beide rufen stattdessen zur Besinnung auf die hinter dem Symbol verborgenen christlichen Werte auf. In dem Beschluss, Kreuze in den Eingangsbereichen von Staatsbehörden anbringen zu müssen, sieht Hans Sterr, Sprecher der Gewerkschaft ver.di einen klaren Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Er verweist auf das Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, der ihn zu Zurückhaltung in theologischen Fragen verpflichte. Ministerpräsident Söder und die CSU halten dennoch weiter an dem gefassten Beschluss fest.
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