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Die Arbeit geht der grundsätzlichen Frage nach, in welchem Verhältnis Märchen und Recht zu einander stehen. Zwischen Märchen und Recht, betrachtet als zwei eigenständige Kulturphänomene, sind auf vielfältige Weise Beziehungen denkbar, zum Beispiel unter rechtsgeschichtlichen, rechtsphilosophischen, rechtsethnologischen und rechtsvolkskundlichen Aspekten. Die Arbeit prüft unter allen wichtigen Aspekten, ob und inwiefern ein Zusammenhang besteht und legt jeweils offen, welche methodischen Anforderungen zu beachten sind. Insgesamt wird ein Bogen gespannt von ersten rechtsgeschichtlich orientierten Ansätzen Jacob Grimms bis hin zur modernen Satire und Parodie, die auf künstlerischer Ebene Märchen und modernes Gesetzesrecht konfrontiert.
Die Arbeit legt die methodischen Grundlagen der Erforschung der Rechtssprache. Zugleich bietet sie eine konkrete empirische Studie auf der Basis eines homogenen Textkorpus. Durch ihren interdisziplinären Ansatz leistet sie Pionierarbeit auf der Ebene der historischen Fachsprachenforschung. Recht wird als ein kulturelles Phänomen begriffen und im Zusammenhang mit der Entstehung sozialer Systeme diskutiert. Verständlichkeitsaspekte werden ebenso angesprochen wie zum ersten Mal eine Analyse des juristischen Fremdwortschatzes auf funktionaler, semantischer und frequenzanalytischer Ebene geboten wird. So läßt sich die frühneuzeitliche «Verwissenschaftlichung» im Bereich des Rechts genauer als ein sozialer Prozeß beschreiben: Die Rechtswissenschaft, verstanden als Textwissenschaft, entwickelt sprachliche Selektionsmechanismen zur Schließung des rechtlichen Diskurses.
Der Landrechtsentwurf 1573 stellt in der Kette derartiger Entwürfe von 1526 bis 1654 insofern den bedeutendsten dar, da er trotz Fehlen der landesfürstlichen Sanktion große Verbreitung in der Praxis sowie Berücksichtigung in der Rechtswissenschaft fand und nachfolgenden Entwürfen zugrunde lag. Mit seiner Verbindung von Landsbrauch und Gemeinem Recht stellt er in der Methode des usus modernus pandectarum ein typisches Produkt des ius Romano-Germanicum dar.
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