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Diese Arbeit stellt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in ihrer Gesamtheit dar, indem sie sich von epochalen Beschränkungen ebenso löst wie von quellenbezogenen Voreingenommenheiten. Sie will dem Rechtsanwender und dem wissenschaftlich Interessierten jede Scheu vor einer wirklich historischen Betrachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nehmen. Die jeweiligen Befunde werden in analytischer Weise in Beziehung zu den für sie maßgeblichen Rechtsmaterien gesetzt.
Hans Kelsen hat das Bewusstsein und die Einstellung von einigen Juristengenerationen entscheidend geprägt, obschon der Inhalt seines anspruchsvollen Gedankengebäudes nur wenigen Experten tatsächlich bekannt ist. In Vergessenheit geraten ist allerdings, dass Hans Kelsen im Grossreich Österreich-Ungarn fast zwanzig Jahre seines wissenschaftlichen Werdens und Wirkens erlebt und hier schon vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges seine als «Reine Rechtslehre» bezeichnete Theorie des positiven Rechts entwickelt hat. Im Verlaufe des Ersten Weltkrieges gelangte Kelsen in die militärpolitisch einflussreiche Position des letzten Beraters des letzten Kriegsministers des letzten Kaisers von Österreich. Noch am 7. Oktober 1918 war er am Grünen Tisch des k.u.k. Kriegsministeriums Spiritus rector einer Konferenz der höchsten militärischen Prominenz, die hinter dem Rücken der Völker der Monarchie nach einer «für alle Verhältnisse passenden» Wehrmachtskonstruktion suchte.
Ernst Melsheimer, geboren 1897 im Saarland, war Mitarbeiter im Preußischen Justizministerium in der Weimarer Republik, im Justizministerium Preußens und des Reiches sowie Richter am Kammergericht in der NS-Zeit, Abteilungsleiter und Vizepräsident der Deutschen Zentralen Justizverwaltung in der SBZ sowie schließlich 11 Jahre ¿ bis zu seinem Tod 1960 ¿ Erster Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Allein dieser Werdegang macht ihn zu einer der rätselhaftesten Persönlichkeiten der DDR-Justiz. In persönlicher und politischer Hinsicht entwickelte er sich zu einem polemischen Justiz-Funktionär der SED/KPD. Melsheimer war in der Weimarer Zeit Mitglied der SPD, während der NS-Zeit kein Mitglied der NSDAP aber dennoch als Jurist tätig. Nach Kriegsende trat er umgehend der KPD bei und avancierte schließlich zu einem leitenden Juristen in der DDR. Wie und warum er diese ideologischen Wechsel überstehen konnte und wollte sind die Leitfragen dieser Arbeit.
Als Folge der mehr als 120-jährigen Teilungszeit galten in Polen nach 1918 fünf verschiedene Zivilrechte. Die Verabschiedung eines Obligationsgesetzbuches 1933 war ein wesentlicher Schritt zur innerstaatlichen Rechtsvereinheitlichung. Die Bedeutung des deutschen Rechts in diesem Prozess wird in dem vorliegenden Buch am Beispiel des Leistungsstörungsrechts untersucht. Anhand ausgewählter Faktoren werden die Rahmenbedingungen damaliger polnischer Gesetzgebung beleuchtet, die durch die unterschiedliche Entwicklung der ehemaligen drei Teilungsgebiete geprägt waren. Die Autorin nimmt auch auf die Biographien der Gesetzesautoren Bezug. Eine Auswertung des damaligen deutschen Schrifttums zeigt zudem, dass das Gesetz in der deutschen Rechtswissenschaft positiv wahrgenommen wurde.
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