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Neben den Bischöfen waren es vor allem die Domkapitel, auf denen über Jahrhunderte das System der Reichskirche wesentlich fußte. Für den Zeitraum vom Abschluss des Wiener Konkordats 1448 bis zur Säkularisation 1803 unterzieht der Autor die verfassungsrechtlichen Grundzüge von insgesamt 74 mitteleuropäischen Domkapiteln einer vergleichenden Analyse. Vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklungen tritt bei der Untersuchung der inneren Organisation, der Kollation der Kanonikate und Ämter sowie der Idoneitätskriterien und Obliegenheiten ein vielschichtiges Bild zutage. So kann der Autor neben einer bemerkenswerten rechtlichen Vielfalt auch gemeinsame Rechtstraditionen aufzeigen.
Die Autorin schließt eine Lücke in der Dogmengeschichte des Rechtsgedankens der Nichtigkeit sittenwidriger Vereinbarungen. Sie weist nach, dass die Kanonistik des Hochmittelalters im Zusammenhang mit der Entwicklung des Grundsatzes «pacta sunt servanda» eigene, neue inhaltliche Kriterien für die Zulässigkeit von Vereinbarungen einführte und später einen theologisch begründeten Begriff der «boni mores» schuf. Dieser wich von dem römisch-rechtlichen Begriff der guten Sitten in der Legistik ab.Der Rechtsgedanke der Begrenzung der Vertragsfreiheit durch die guten Sitten als allgemeines und moralisches Kriterium ist heute in §¿138¿BGB verankert. Die Untersuchung zeigt, dass er auf das naturrechtlich begründete Verständnis der «boni mores» im kirchlichen Recht des Hochmittelalters zurückzuführen ist.
Durch Lastenausgleich unterstützte die Bundesrepublik Deutschland nach 1952 Kriegssachgeschädigte, Flüchtlinge und Vertriebene, ohne die Haftung für im 2. Weltkrieg entstandene Schäden anzuerkennen. Die Arbeit untersucht die Ursprünge der Vorstellung, ein Staat sei seinen Bürgern zum Ersatz von Kriegsschäden verpflichtet. Erste Ansätze in diese Richtung gab es im deutschen Rechtsraum während des 30jährigen Krieges. In den Koalitionskriegen und im 1. Weltkrieg kam die Frage erneut auf, im 2. Weltkrieg versprach das NS-Regime den vollständigen Ausgleich von Kriegsschäden. Die Untersuchung zeigt, dass seit dem 17. Jahrhundert die Staaten mit wenigen Ausnahmen bemüht waren, die kriegsbedingten Lasten der Bevölkerung wenigstens erträglich zu halten; der in der Bundesrepublik praktizierte Lastenausgleich entsprach nicht dem politischen Anspruch.
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