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Europa und die Welt wachsen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich immer enger zusammen. Als Folge stellt sich fur die deutsche Bauwirtschaft die Frage, wie Vertrage mit auslandischen Geschaftspartnern gestaltet werden. Voraussetzung dafur sind Kenntnisse uber die Rechtsordnungen anderer Lander, die in diesem Buch dargestellt werden.
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Rahmen von Bauträgerverträgen ist ein Dauerthema in Rechtsprechung und Praxis. Bauträger und Erwerber haben ein Interesse an einer einheitlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Die Rechtsprechung verfährt zu dieser Thematik hingegen sehr restriktiv. In diesem Buch beschäftigt sich die Autorin mit diesem Spannungsfeld. Sie sucht eine Lösung, die sowohl praxistauglich ist, als auch mit den gerichtlichen Entscheidungen im Einklang steht und geeignet ist, die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Einen weiteren Themenschwerpunkt bildet die Folgenanalyse, wenn unwirksame Klauseln zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums verwendet wurden.
Die Arbeit greift die Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung und des Rechtsschutzes innerhalb des Planungs- und Genehmigungsverfahrens für länderübergreifende und grenzüberschreitende Übertragungsnetze aus Sicht des einzelnen Bürgers auf. Sie fokussiert sich auf das Modell konzentrierten Rechtsschutzes und die materielle Präklusion im Planfeststellungsverfahren des NABEG. Gegenstand der Untersuchung ist, welche Rechte dem Einzelnen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung zukommen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten er hat. Weiter geht der Autor der Frage nach, welche Beschränkungen sich aufgrund der Rechtsschutzkonzentration und der materiellen Präklusion für die Rechtsstellung des Einzelnen ergeben und wo die Grenzen der Einschränkbarkeit liegen.
Der Bauvertrag ist geprägt von einem Spannungsverhältnis zwischen Planung und Realität. Auf der vertraglichen Ebene schuldet der Unternehmer die Erstellung eines Werks. Hierin erschöpft sich seine Pflicht nicht, da er einem bestimmten (Werk-)Erfolg erzielen muss. Die Erfolgsbezogenheit führt zu der Frage, was geschieht, wenn der Unternehmer die vereinbarte Leistung erbringt, mit der der geschuldete Erfolg nicht erreicht wird. Ist der Unternehmer verpflichtet, die für den Erfolg notwendigen Leistungen zu erbringen. Sie geht der Frage nach, ob Ausnahmen von der strikten und uneingeschränkten Erfolgshaftung bestehen, wenn er den Besteller auf Bedenken im Hinblick auf die Nichterreichung des Erfolgs hingewiesen hat und welche Folgen die (Nicht-)Einhaltung der Hinweispflicht nach sich zieht.
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