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Die Diskussion um die Existenz und die Reichweite extraterritorialer Staatenpflichten gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mit Blick auf die fortschreitende Globalisierung und die zunehmende Relevanz transnational tätiger Konzerne untersucht der Band die Möglichkeit, die Schutzwirkungen der Europäischen Menschenrechtskonvention extraterritorial zu erstrecken. Die Autorin nimmt dazu die grundlegenden Verpflichtungsstrukturen und den Anwendungsbereich der EMRK in den Blick, wobei im Mittelpunkt der Betrachtung Artikel 1 EMRK steht. Es wird die einschlägige Rechtsprechung des EGMR analysiert und systematisiert. Die Untersuchung widmet sich der zentralen Frage, ob die EMRK ihren Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, ihre im Inland belegenen Unternehmen bei ihren Auslandsaktivitäten von menschenrechtlichen Schädigungen abzuhalten.
Die EU kam lange ohne vertraglich festgelegte Sanktionsverfahren aus. Mit der Zeit wurde es jedoch erforderlich, Fehlverhalten der Mitgliedstaaten zu sanktionieren. Stückweise entwickelten sich Sanktionsmöglichkeiten. Ergibt dieses «Stückwerk» dennoch ein funktionierendes und umfassendes Sanktionssystem? Mit Art. 228 Abs. 2 EGV besteht für den EuGH die Möglichkeit, im Fall der Nichtumsetzung von Vertragsverletzungsurteilen Zwangsgelder oder Pauschalbeträge gegen Mitgliedstaaten zu verhängen. Was geschieht jedoch, wenn ein Mitgliedstaat weder das Urteil umsetzt noch zahlt? Das Suspendierungsverfahren nach Art. 7 EUV sieht vor, daß der Rat im Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der fundamentalen Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 EUV mitgliedschaftliche Rechte des Mitgliedstaates aussetzen kann. Das etwas schwerfällige Verfahren wurde noch nie angewandt, stellt aber ein erhebliches Drohpotential dar. Eine umfassende Überprüfbarkeit durch eine unabhängige Überwachungsinstanz fehlt jedoch. Sollte es besser nie zur Anwendung gelangen? Die immer größer werdende EU braucht ein funktionierendes Sanktionssystem. Beseitigt der Vertrag von Lissabon bestehende Schwächen?
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