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§ 76 Abs. 2 S. 2 TKG sieht in bestimmten Fällen einen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Inhaber des Leitungsweges sowie das Telekommunikationsunternehmen auf Zahlung einer einmaligen Ausgleichssumme vor. In ständiger Rechtsprechung legt der BGH, ge- stützt durch das BVerfG, die Bestimmung dahin aus, dass dieser Nach- entschädigungsanspruch auch dann entsteht, wenn eine schon für betriebsinterne Kommunikation genutzte Leitung nun zu kommerziellen Telekommunikationszwecken für die Öffentlichkeit verwendet wird. Diese Rechtsprechung widerspricht dem Wortlaut, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm sowie insbesondere dem Infrastruktur- auftrag des Bundes gemäß Art. 87f GG. Das Unionsrecht erlegt der Bundesrepublik Deutschland die Schaffung einer Wegerechtsregelung auf, wie sie zuvor zugunsten der Fernmeldeorganisation gemäß § 10 TWG bestanden hat. Zumindest für die oberirdischen Leitungswege hätte der Bundesgesetzgeber eine Nutzung ohne Ausgleichszahlungen vorsehen müssen. Die gegenteilige Bestimmung verletzt die unions- rechtlichen Vorgaben, da eine unionsrechtskonforme Auslegung ange- sichts ihres Wortlauts ausscheidet.
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