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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Jede Zeit hat ihre Trends und der letzte Schrei unseres Zeitalters sind die Aktien. So haben eine Unzahl an der in der Folge geschädigten Anleger nur deswegen veranlagt, weil es heutzutage modern ist, Aktionär zu sein, ohne überhaupt die geringste Ahnung zu haben, was eine Aktie ist und was die damit verbundenen Gefahren sind. Ihnen wurde Sicherheit, Ertrag, Liquidität durch schöne Werbeprospekte versprochen und die haben es sofort, ohne jegliche kritische oder überhaupt nüchterne Überlegungen geglaubt.Nachdem der Kurs aller sicheren und mit keinen Verlustmöglichkeiten verbundenen Anlagen eingebrochen ist, wurden die österreichischen Handelsgerichte von Anlegerklagen überschwemmt, sodass sogar eigene Anlegerabteilungen eingerichtet werden müssten. Und jetzt ist die Naturalrestitution. Schwerpunkt der gegenständlichen Untersuchung ist jedoch nicht, in wie weit dem geschädigten Anleger ein Ersatzanspruch für den erlittenen Verlust gewährt werden darf, sondern der Weg von der Klagseinbringung bis zur materiell-rechtlichen Entscheidung des Richters und die damit verbundenen prozessrechtlichen Probleme.Unter der Unzahl an verfahrensrechtlichen Problemen, die bei Prozessen über Anlegerschäden auftauchen können, konzentriert sich die vorliegende Arbeit insbesondere über die Klagsausgestaltung als solche, und konkreter über die Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage und über die Zulässigkeit einer Festellungsklage. Anschließend wird auch untersucht, in wie weit dem Anleger § 273 ZPO im Beweisverfahren zugutekommen soll.
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Problem der Schutzbedürftigkeit der am Leistungsaustausch beteiligten Personen findet seine Wurzeln bereits in der griechischen und römischen Mythologie, wo die Götter Hermes und Merkur die damaligen Kaufleute schutzten, wie die GA Trstenjak einführend in ihren Schlussanträgen anmerkt. Schwerpunkt der gegenständlichen Untersuchung ist jedoch nicht die Auslegung von göttlichen Gesetzen, sondern die Vereinbarung der österreichischen Ausverkaufsbestimmungen des UWG mit der vom Unionsgesetzgeber erlassenen UGP-RL.Es ist dabei bemerkenswert, dass die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des UWG fast 30 Jahre älter als dieses Bundesgesetz selbst sind. Jetzt stehen sie aber kurz vor ihrem Ende, da EuGH nach einer Vorlagefrage vom österreichischen Höchstgericht ihre mangelnde Konformität mit der UGP-RL erkannt hat. Nach dem also § 9a UWG schon für totes Recht erklärt wurde , würden bald auch die § 33a ff UWG das selbe Schicksal teilen. Durch seine Rechtsprechung ¿erschießt¿ also der EuGH eine nach der anderen die innerstaatlichen österreichischen Bestimmungen, insbesondere im Bereich des Wettbewerbrechts.Das bestätigt weiterhin nun die Lehrmeinungen, dass beim Erlass der UGP-RL den Mitgliedstaaten nicht völlig klar gewesen sein dürfte, was für einen erheblichen Einfluss die ausgewählte Regelungsstruktur in Verbindung mit der als Liberalisierungsansatz auszulegende Vollharmonisierung auf ihr jeweiliges nationales Recht haben würde.
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