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Document from the year 2010 in the subject Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law, , language: Czech, abstract: Am 19. Juli 2004 trat eine neue Rechtsregelung betreffend die Rechtsstellung der Patentanwälte in Kraft. Sie wurde unter Nr. 417/2004 in der Gesetzessammlung verkündet.Nach der neuen Rechtsregelung besteht der Gegenstand der Tätigkeit der Patentanwälte vor allem in der Vertretung des Verfahrensbeteiligten in seinem Namen und zu seinen Gunsten. Der Verfahrensbeteiligte kann im Verwaltungsverfahren und in einigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen auch im Gerichtsverfahren in den Sachen des gewerblichen Eigentums vertreten werden. In dieser Richtung knüpfte das neue Gesetz an die in der aus dem Jahre 1991 stammenden Konzeption nicht an; angesichts der vor dem Jahre 1952 stammenden Rechtsregelung wird das Institut der Patentanwälte weitaus weiter gefasst. Aus diesem Grunde haben die Autoren versucht, die gegenwärtige Rechtsregelung in den historischen Kontext einzugliedern.
Document from the year 2010 in the subject Organisation and administration - Miscellaneous, , language: Czech, abstract: Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik wurde im Jahre 2002 mit der Erlassung der Verwaltungsgerichtsordnung (Gesetz Nr. 150/2002 Slg.) beendet. Diese wurde nachstehend durch Gesetz Nr. 192/2003 Slg. novelliert. Gleichzeitig wurde der fünfte Teil der Zivilprozessordnung neu geregelt.Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist allgemein zuständig in den Sachen:a)der Überprüfung von jenen Entscheidungen der Verwaltungsorgane, welche dem Regime des. Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegen. Es handelt sich also um Entscheidungen über Bürgerrechte und -pflichten oder um Strafanschuldigungen. Diese Kompetenz ist nicht unbedingt erforderlich, an Gerichte anzuknüpfen, denn es wäre möglich, diese auch durch die dazu errichteten unabhängigen Tribunale im Rahmen der vollziehenden Gewalt unter der Voraussetzung sicherzustellen, dass die Gesetzmäßigkeitsüberprüfung von Entscheidungen dieser Tribunale im Sinne des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten auf Gerichte übertragen wird;b)der Gesetzmäßigkeitsüberprüfung von Entscheidungen der Verwaltungsorgane, auf welche sich der Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht bezieht - in diesen Fällen handelt es sich zugleich um die Anwendung der Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten. In diesem Sinne kann diese Kompetenz nur auf Gerichte übertragen werden;c)der Entscheidungstätigkeit über die Pflicht des Verwaltungsorgans eine Entscheidung zu erlassen;
Document from the year 2010 in the subject Law - Public Law / Administrative Law, , language: Czech, abstract: Die Charta der Grundrechte und -freiheiten der Tschechischen Republik (Verfassungsgesetz Nr. 2/1993 Slg.) legt in Art. 37 fest, dass jedermann das Recht auf Rechtshilfe im Verfahren vor Gerichten, in anderen Verfahren vor staatlichen Organen oder Organen der öffentlichen Verwaltung hat, und zwar von Anfang des Verfahrens an. In Anknüpfung an Art. 40 Abs. 3 wird das Recht des Beschuldigten geregelt, seine Verteidigung vorzubereiten und sich entweder selbst oder durch einen Verteidiger zu verteidigen.Die Durchsetzung dieser Rechte wird vor allem durch Gesetz Nr. 85/1996 Slg., über die Rechtsanwaltsschaft geregelt. Unter der Leistung von Rechtsdiensten ist nach diesem Gesetz die Vertretung im Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden, die Strafverteidigung, die Rechtsberatung, die Verfassung von Urkunden, die Erstellung von Rechtsgutachten und andere Formen von rechtlicher Unterstützung zu verstehen, falls diese systematisch und gegen Entgelt geleistet werden.Neben den Rechtsanwälten wird die Leistung von Rechtsdiensten auch den Notaren, Gerichtsvollziehern, Patentanwälten und Steuerberatern anvertraut. Die vorgelegte Monographie analysiert schrittweise die Stellung dieser Subjekte im Rahmen des tschechischen Systems der Leistung von Rechtsdiensten.
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