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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 16,00, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Schwerpunktseminar "Nullum crimen, nulla poena sine lege", Sprache: Deutsch, Abstract: Wohl jeder gewissenhafte Jurist in Deutschland kennt das Gesetzlichkeitsprinzip, welches meist in lateinischem Gewand als ¿Nullum crimen, nulla poena sine lege¿ (zu Deutsch: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz) auftritt. Mit den Worten ¿Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde¿ ist das Prinzip in Deutschland prominent in Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB niedergeschrieben. In England erhielt das Gesetzlichkeitsprinzip jedoch erst durch die Implementierung der Europäischen Menschenrechtskonvention 1998 eine ¿ im kontinentaleuropäischen Verständnis - unmittelbare Rechtsgrundlage. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass sich die englischen rechtssetzenden, wie auch die rechtsanwendenden Organe schon lange Zeit vorher an das Gesetzlichkeitsprinzip hielten. In dieser Untersuchung wird deshalb mit einem Blick auf die Rechtsgeschichte Englands die tiefergehende Grundlage für das Gesetzlichkeitsprinzip herausgearbeitet. Insbesondere der grundlagenbewusste Jurist verknüpft die englische Rechtskultur mit dem auf Präzedenzfällen beruhenden Common Law. Wohl kaum eine andere Strafrechtsordnung in Europa unterscheidet sich derart vom deutschen Strafrecht wie die englische. Wie das System der Präzedenzfälle funktioniert, soll deshalb ebenso untersucht werden.Daran anschließend wird unter Eingehung auf die verschiedenen Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips das englische Verständnis von Strafgesetzlichkeit aufgezeigt. Um dem Leser den besten Erkenntnisgewinn zu garantieren, soll diese Darstellung unter Zuhilfenahme anschaulicher Beispiele erfolgen. Bevor ein abschließendes Fazit gezogen wird, soll noch durchleuchtet werden, wie es in England um die Gesamtkodifikation des Strafrechts steht.
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14,00, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Propädeutisches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Jahre 1845 bis 1847 brachten für Deutschland eine schwere wirtschaftliche Krise. Der Grund hierfür waren schwache Ernten, eine hohe Arbeitslosigkeit aufgrund der schleppend verlaufenden Industrialisierung und die von England ausgehende Finanzkrise. Diese wirtschaftliche Krise führte zu Protestaktionen und Hungerkrawallen, vereinzelt auch zu gewaltsamem Aufruhr. Im Frühjahr 1848 schwappte schließlich die revolutionäre Bewegung von Frankreich, dort wurde König Louis Philippe gestürzt, auf Deutschland über. Ein Hauptanliegen der Bewegung war die Einrichtung einer Nationalversammlung, die für ein vereintes Deutschland eine freiheitliche Verfassung ausarbeiten sollte. In Frankfurt tagte sodann, vorbereitet durch das Vorparlament und Wahlen in ganz Deutschlan, ab dem 18. Mai 1848 in der Paulskirche die Nationalversammlung zur Erarbeitung einer Reichsverfassung und provisorischen Übernahme der Reichsgewalt. Die Mitglieder der Versammlung waren überwiegend Männer aus dem gebildeten und besitzenden Bürgertum.Nach Verabschiedung der kompletten Verfassung lehnte Preußens König Friedrich Wilhelm der Vierte die ihm angetragene Kaiserwürde des Deutschen Reiches ab. Die Nationalversammlung löste sich daraufhin endgültig auf und die Paulskirchenverfassung (Frankfurter Reichsverfassung) war damit gescheitert. In der Frankfurter Reichsverfassung finden sich etliche Bestimmungen, die sich mit dem prozessualen und materiellen Strafrecht beschäftigen.Gegenstand dieser Arbeit ist es nun zu ergründen, welche Bedeutung die FRV für die Strafrechtsreform von 1848/49 in Deutschland hatte, obwohl sie nie in Kraft getreten ist. Es wird hierfür zum einen dargestellt, aus welchen Gründen die Frankfurter Nationalversammlung bestimmte strafrechtliche Normen erlassen hat und zum anderen wird untersucht, inwieweit diese Bestimmungen Eingang in die spätere Partikulargesetzgebung (insbesondere mit Blick auf die Staaten Preußen und Bayern) gefunden haben. Im Folgenden werden zuerst die wichtigsten Aspekte des materiellen Strafrechts und im Anschluss die wichtigsten Aspekte des Strafprozessrechts - welches aufgegliedert ist in das Gerichtsverfassungsrecht und die Verfahrensgrundsätze - behandelt.
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