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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - IT-Recht, Note: 1,3, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, die mit dem digitalen Nachlass verbundenen rechtlichen Probleme näher darzustellen. Insbesondere soll dabei der Frage nachgegangen werden, inwiefern die "Facebook-Entscheidung" des BGH bisher offene Punkte beantwortet hat und welche Aspekte weiterhin unklar geblieben sind.Dazu muss zunächst geklärt werden, was man unter dem Begriff des digitalen Nachlasses versteht. Danach stellt sich die Frage, welche Bestandteile des digitalen Nachlasses vererblich sind und ob sich dabei Besonderheiten beispielsweise im Hinblick auf eine mögliche Höchstpersönlichkeit oder das postmortale Persönlichkeitsrecht ergeben. Bejaht man zumindest einen Zugriffsanspruch der Erben auf die Accounts des Erblassers, stellt sich insbesondere bei sozialen Netzwerken und E-Mails die Folgefrage, ob die Anbieter gegen § 88 Abs. 3 TKG oder die Vor-schriften der DSGVO oder des BDSG verstoßen, wenn sie diesem Anspruch stattgeben. In diesem Fall würde er wegen rechtlicher Unmöglichkeit untergehen.Im Anschluss daran wird untersucht, welche Regelungen bezüglich des digitalen Nachlasses in AGB getroffen werden können. Fraglich ist dabei, ob Klauseln, die eine Vererblichkeit ausschließen, wirksam sind und welche Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung gestellt werden können. Danach wird kurz dargestellt, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Erblasser selbst im Hinblick auf seinen digitalen Nachlass hat. Das Internet ist aus unserem Alltag kaum mehr wegzudenken. Nicht nur junge Menschen schreiben E-Mails, nutzen soziale Netzwerke, kaufen im Internet ein oder betreiben Blogs, auch Ältere sind zunehmend online unterwegs. 2018 wurden in Deutschland 848,1 Milliarden E-Mails versendet. 27 Millionen Deutsche sind Mitglied beim sozialen Netzwerk Facebook. 5,81 Millionen nutzen das Verkaufsportal ebay mindestens einmal pro Monat. Auch über Kryptowährungen verfügen schon rund 4,5% der Bevölkerung.Die Frage, was nach dem Tod mit ihren digitalen Hinterlassenschaften passiert bzw. passieren soll und welche diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, stellen sich dagegen nur die Wenigsten. Dabei kommt den digitalen Positionen nicht "nur" ein Erinnerungswert zu wie es bei digitalen Fotos oder Videos der Fall sein kann. Vielmehr können darin auch hohe finanzielle Werte schlummern, wie beispielsweise in Kryptowährungen, Domainnamen oder online geführten Bankkonten.
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 2,0, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.5.2018 besteht erhöhte Unsicherheit im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet. Man findet Schlagzeilen wie "DSGVO und das Ende der Fotografie ¿ ein Stresstest", "Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen" oder "DSGVO: Datenschutz als Bedrohung für Journalisten". Hintergrund ist die Besorgnis, dass die DSGVO die bisherigen Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) verdrängt. In dieser Arbeit wird untersucht, ob dies tatsächlich der Fall ist.Dazu werden zunächst die wichtigsten Regelungen des KUG und der DSGVO im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet vorgestellt. Im Anschluss wird auf das Verhältnis der beiden Vorschriften näher eingegangen und es wird untersucht ob das KUG weiter Anwendung findet oder ob es von der DSGVO verdrängt wird. Dabei werden auch Handlungsempfehlungen für die zukünftige Vorgehensweise gegeben. Im Ergebnis findet das KUG für journalistische, wissenschaftliche, literarische und künstlerische Zwecke durch die Öffnungsklausel in Art. 85 Abs. 2 DSGVO weiterhin Anwendung. Allerdings ist unklar, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO dies auch für die sonstigen Zwecke ermöglicht. Das kann insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, die Nutzung von sozialen Netzwerken für Vertriebs- und Marketingzwecke oder auch private Veröffentlichungen im Internet betreffen. Auch wenn die überzeugenderen Gründe dafürsprechen, ist nicht gesagt, dass das die Gerichte letztlich auch so sehen.Selbst wenn man verneint, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO eine Öffnungsklausel ist, könnte man die Wertungen des § 23 KUG für die Auslegung des Begriffs der "berechtigten Interessen¿in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO heranziehen, um zu ähnlichen Ergebnisse wie bisher zu kommen. Daneben könnte man über eine weite Auslegung der in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten Zwecke nachdenken bzw. es genügen lassen, wenn diese auch mitverfolgt werden ohne Hauptzweck zu sein, um sich dann besser auf diese Öffnungsklausel zu stützen. Will man auf Nummer sicher gehen, ist bis zu einer Entscheidung durch den EuGH zu empfehlen, dass soweit möglich die Voraussetzungen sowohl des KUG als auch der DSGVO befolgt werden. Dabei ist zu beachten, dass unter der DSGVO, im Gegensatz zum KUG, die Einwilligung jederzeit widerruflich ist und umfangreiche Informationspflichten bestehen, welchen vorsichtshalber genüge getan werden sollte.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Umweltwissenschaften, Note: gut, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (Institut für Verfahrenstechnik), Sprache: Deutsch, Abstract: EinleitungZur Charakterisierung der Trocknungsprozesse poröser Medien ist die Kenntnis der mikroskopischen Struktur und deren Einfluss auf den Trocknungsverlauf von besonderer Bedeutung.In der Textil-, Bau- und Papierindustrie, sowie in der Medizin und in der Pharmazie findet die Trocknung poröser Stoffe Anwendung.Poröse Medien zeichnen sich durch eine Hohlraumstruktur in einer Feststoffmatrix aus. Dabei können die Hohlräume ganz oder teilweise miteinander verbunden sein und werden so vor allem für Gase zur Trocknung von außen zugänglich.Eine wichtige Aufgabe ist die quantitative Beurteilung dieser Hohlraumstruktur, die durch sogenannte Porennetzwerke dargestellt werden können. Dazu wird der Begriff der Porositäteingeführt, welcher das Verhältnis des Hohlraumvolumens zum Gesamtvolumen beschreibt. Häufig werden hierzu regelmäßige Gitter als Netzwerke verwendet. Der Leerraum des porösenMediums wird durch miteinander verbundene Einzelporen repräsentiert. Die Poren können beliebige Formen haben (z.B. zylindrisch oder quaderförmig). Die Besonderheit für die Verwendung von Porennetzwerken für die quantitative Beschreibung ist somit die Auswahl der geometrischen Parameter, wie Größe und Ort der Poren und deren Verbindungen [1].Der Durchmesser einer jeden Pore wird gemäß einer vorgegebenen Porengrößenverteilung gewählt.Bei Trocknungsvorgängen wird eine Flüssigkeit, die aus einer oder mehreren Komponenten bestehen kann, aus der Porenstruktur verdampft und somit durch Kombination von Wärmeund Stofftransport aus der Porenstruktur des zu trocknenden Stoffes entfernt. Dabei schwindetdie Feuchtigkeit aus dem zu trocknenden Gut durch Zerstörung der entsprechenden Feuchtigkeitsbindung.[...]
Melanie Müller führt den Leser in die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Insolvenzgesetzgebung ein, die mehr Rechtssicherheit in der Bundesrepublik gewährleisten soll. Neben der Klärung von Begrifflichkeiten beschreibt die Autorin, welche Wirtschafts- und Rechtssubjekte insolvenzfähig sind und wie Gläubiger und Schuldner sich in dieser angespannten Phase zu verhalten haben. Dabei werden die Gründe, wie beispielsweise Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erläutert, die in diese Misere führen. Ausgesuchte Beispiele zeigen die Überschuldung von Kapitalgesellschaften und mögliche Auswege aus der Situation. So versucht der Internationale Währungsfond mit einer einheitlich geltenden Regelung für alle Staaten des Internationalen Währungsfonds eine Lösungsmöglichkeit für insolvente Staaten zu finden. Müllers abschließende Antwort auf die Problematik orientiert sich an der amerikanischen Konkursgesetzgebung, die auf Ebene der Gemeinden ein spezielles Insolvenzverfahren für Staaten vorsieht.
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