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Mit der zunehmenden Ausweitung und Verdichtung des europaischen Rechtsmaterials im Bereich des Privatrechts mehren sich Vorschriften, die im Interesse der Zukunftsoffenheit und Anpassungsfahigkeit relativ vage und wertungsoffen sind. Insoweit stellt sich vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungeneine solcheRegelungstechnik das Angleichungsziel uberhaupt erreichen kann und welcher Ebene innerhalb des Mehrebenensystems der Gemeinschaft die Aufgabe der Konkretisierung zukommen soll. Noch dringender und von viel grundsatzlicherer Bedeutung ist freilich die Bestimmung derjenigen Methoden und Kriterien, die die Konkretisierungsentscheidungen zum Europaischen Privatrechts im Einzelfall rational begrundbar, diskutierbar und vorallem konsensfahig machen konnen. Dabei kann es nicht um eine beschreibende Darstellung des hergebrachten, rein formalen, Methodenkanons gehen. Anzusetzen ist vielmehr bei den der europaischen Wirtschaftsverfassung und dem Sekundarrecht zugrundeliegenden Prinzipien und Werten.
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