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Der Beginn der Verjährung hängt entscheidend von der Entstehung des Anspruchs ab. Das Gesetz sagt allerdings an keiner Stelle, was es unter Entstehung des Anspruchs versteht. In Betracht kommen ganz verschiedene Auslegungen. Umso erstaunlicher ist es, dass es dazu heute eine fast einhellige Auffassung gibt: Sie lautet, dass es grundsätzlich auf die Fälligkeit und den Zeitpunkt ankommen soll, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Ob diese Auffassung zutreffend ist, wird in der vorliegenden Arbeit eingehend untersucht.
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