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Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstutut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Untersuchung der Rechtswirkungen einer fingierten Genehmigung nach § 42 VwVfG. ¿Viel bedarf`s zu würdiger Unterhaltung und schwere Kosten macht die sorgliche Verwaltung¿, Goethe, Mephisto.¿Die Bürokratie ist gegenüber anderen geschichtlichen Trägern der modernen rationalen Lebensordnung ausgezeichnet durch ihre weit größere Unentrinnbarkeit¿, Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft.
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Freiheit ist kein Geschenk, von dem man billig leben kann, sondern Chance und Verantwortung. Freiheit ist Mitverantwortung (Richard von Weizsäcker). Freiheit ist ein Gut, das durch Gebrauch wächst und durch Nichtgebrauch dahinschwindet (Richard von Weizsäcker). Freiheit bedeutet, dass man nicht unbedingt alles so machen muss, wie andere Menschen (Astrid Lindgren). In einer rechtlich gefestigten, staatlich organisierten und strukturierten Gemeinschaft ist die Verfassung der Ursprung und das Maß allen positiven Rechts. In dem Begriff der Verfassung ist der tatsächliche Zustand eines Gemeinwesens angelegt, aber auch das Gesetz, das politische Herrschaft begründet, rechtfert igt und begrenzt. Die Herrschaft des Rechts greift selbst im Grenzfall. Die Ermächtigung sei mit dem Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürde unvereinbar, soweit durch den Abschuss auch an der Tat nicht beteiligte Menschen an Bord betroffen würden. Mit dem Rückgriff auf die Menschenwürde erhebt das BVerfG den denkbar schärfsten Vorwurf, den die Verfassung hergibt. Es fordert die Soldaten geradezu auf, im Falle eines Abschussbefehls den Gehorsam zu verweigern, weil nach dem Soldatengesetz Ungehorsam dann nicht vorliegt, wenn der Befahl die Menschenwürde verletzt, Isensee, Not kennt Gebot, vom 21. Januar 2008, S. 10 Auf den ersten Blick scheint die juristische Rechnung des BVerfG aufzugehen, wenn es im Widerstreit zwischen den öffentlichen Sicherheitsinteressen und dem Lebensschutz der Geiseln sich für letzteren entscheidet. Doch es bleibt ein unaufgelöster Rest, den das Gericht vernachlässigt. Sicherheit zu gewährleisten ist Verfassungsvoraussetzung / und Verfassungsziel. / Freiheit grundrechtlich gesichert ist Verfassungsinhalt. Der Zweck und das Ziel Sicherheit zu gewährleisten richtet sich gegen Bedrohungen von außen und innen. Freiheit und damit letztlich aber auch Sicherheit soll inhaltlich verwirklicht werden. Im Ausgangspunkt unterscheiden sich beide Ziele: Freiheit verursacht und steigert Risiken, während Sicherheitsbemühungen Gefahren abwehren sollen. Freiheitlicher Grundrechtsschutz bedeutet rechtliche und faktische Handlungsalternativen einzelfallbezogen und grundrechtskonkretisierend offen zu halten. Der einzelne hat die Wahl zwischen risikovermeidenden und risikofreudi gen Handlungsalternativen. Risiken sind zwar nicht berechen- und steuerbar, aber mit einem unbekannten Restrisiko prognostizierbar.
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