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Der Beschluss ist als Verfahren kollektiver Willensbildung im Privatrecht durchweg etabliert. Anders als die einzelne Willenserklärung oder der Vertrag hat er allerdings keine allgemeine Regelung erfahren. Der Autor weist nach, dass für privatrechtliche Beschlüsse stets die gleichen Funktionsvoraussetzungen gelten und diese daher auf einer einheitlichen Dogmatik basieren. Aufbauend hierauf arbeitet er diese Dogmatik heraus und ordnet die Entfaltung privaten Handelns in Beschlussform in generalisierender Weise. In der Gesamtschau entsteht ein Koordinatensystem, das als eine allgemeine Beschlusslehre ein strukturiertes Navigieren durch die Entscheidungsfindung im Kollektiv ermöglicht.
Der durch den Europäischen Gerichtshof geschöpfte Topos der "Autonomie des Unionsrechts" ist der wohl schillerndste Begriff im europäischen Verfassungsrecht, in dem die Grundkonflikte zwischen den interagierenden Rechtsordnungen von EU, Mitgliedstaaten und Völkerrecht verhandelt werden und mit dem der EuGH diese Interaktionsbeziehungen steuert. Damit liegt die "Autonomie des Unionsrechts in der EuGH-Rechtsprechung" im Herzen des europäischen Mehrebenensystems und ist wie wohl kein anderes Konzept mit der Institution des Europäischen Gerichtshofes selbst verknüpft. Wie unter einem Brennglas zeigt sich in der Autonomie-Rechtsprechung das Selbstverständnis der unionalen Rechtsordnung. Auf der Grundlage einer induktiven und umfassenden Analyse der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung seit den 1960er Jahren untersucht Charlotte Langenfeld Gehalt, Entwicklung, Verwendungsweise und Funktionen der Autonomie des Unionsrechts aus der Perspektive ihres Schöpfers und Hüters, des Europäischen Gerichtshofes.
Die Sondierung der Deutungspotentiale der Kreuzestheologie richtet sich als Gesprächsangebot an Gegenwartsdiskurse, um zu klären, wie und unter welchen Bedingungen sie heute sinnvoll sein kann: Kreuzestheologie wird zu phobischen Prolegomena medialer Theologie. Für eine mediale Theologie wird ihr singuläres tremendum et fascinosum entscheidend: das Kreuz als dunkle Unmittelbarkeit, als Ungrund einer Theologie von ganz unten, als Riss aller Deutungen, der umso mehr neue Deutungen provoziert. Das Kreuz als Riss markiert das Andere der Medien - und wird zu deren Öffnung in Wort, Schrift und Bild vom Kreuz. Das Kreuz als Pathosformel und Metonymie für den Gekreuzigten provoziert Phobos, Entsetzen und Flucht. Das Abjekt stößt ab; andernfalls wäre das Kreuz bereits vergoldet in Erhöhung und Verklärung. Aber der Phobos entwickelt ungeheure Bewegungsenergie für Logos und Ethos: Deutungspotentiale mit ewigem Nachleben, in Krisenzeiten ganz besonders. Üblicherweise wird das Kreuz prästabilisiert durch allumfassende Deutungsmuster, die dem Kreuz seinen Sinn geben: Sühne, Trinität und Souveränität Gottes. Die Befremdungspotentiale des Kreuzes werden dadurch normalisiert und stillgestellt. Dem treten Labilisierungen und Radikalisierungen der Kreuzestheologie gegenüber. Wie sind die konstruktiven Deutungspotentiale der Kreuzestheologie auszuführen? Wie kann von Gott kreuzestheologisch gedacht und gesprochen werden? Etwa, indem Gott pathisch gedeutet wird. Als letztes Refugium der Apathie erscheint der Geist meist unberührt von Kreuz und Tod. Nur ist doch gerade der Geist Medium der Pathe Gottes: seiner Leiden und Leidenschaften. Daher wird er als ein verwundeter Geist gedeutet, wenn er denn Geist Christi ist. Wie kritisch das Kreuz für die Christologie werden kann, zeigt sich exemplarisch in Karfreitags- und Karsamstagstheologie. Auf diesem Hintergrund werden zwei Horizonterweiterungen des "Wortes vom Kreuz" entfaltet: Schrift vom Kreuz und Bild vom Kreuz. Verkörpert die Schrift das Kreuz im Sinn, so verkörpert das Bild das Kreuz vor Augen, in aller Sinnlichkeit des Sinns. Im Rückblick werden Thesen vom Kreuz formuliert zur Orientierung des hier riskierten Versuchs, kreuzestheologisch Theologie zu treiben, um die Deutungspotentiale der Kreuzestheologie zu sondieren und zu entfalten.
Anhand von Archiv- und zeitgenössischen Literaturquellen analysiert Nils Hauser die nicht eindeutige Aufgabenstellung der Kriminalpolizei zwischen Justiz und Polizei. Nach einem rechtshistorischen Überblick über die Entstehung von Polizei und Kriminalpolizei wendet er sich den (kriminal-)polizeilichen Rechtsgrundlagen zu. Sodann untersucht er den Aufbau und die personelle Zusammensetzung der Berliner Kriminalpolizei in den Jahren 1925 bis 1937 und insbesondere die personellen Veränderungen durch "Preußenschlag" und "Machtergreifung". Er betrachtet die sich wandelnde Kriminalpolizeipraxis, insbesondere die Verfolgung von "Berufsverbrechern", "Asozialen" und Juden sowie die Entstehung einer polizeilichen Justiz. Abschließend fügt Nils Hauser diese drei Teile in einem Überblick über die Wechselwirkungen zwischen Polizeirecht, Strafrecht und Kriminalpolizeipraxis zu einem Ganzen zusammen.
Statistische Daten sind eine unentbehrliche Grundlage politischer Entscheidungen. Der amtlichen Statistik kommt die Aufgabe zu, laufend Informationen über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zusammenhänge zu erheben, aufzubereiten und zu analysieren. Das Datenschutzrecht setzt dieser Informationsvorsorge rechtsstaatliche Grenzen. Thomas Kienle untersucht, welche unionsrechtlichen Vorgaben bestehen und welchen Spielraum der mitgliedstaatliche Gesetzgeber hat. Der Fokus liegt auf dem sog. Statistikprivileg der Datenschutz-Grundverordnung und den geeigneten Garantien, die der Verantwortliche zum Schutz der Rechte und Freiheiten betroffener Personen vorsehen muss. Herausforderungen ergeben sich insbesondere bei der Integration neuer digitaler Daten durch moderne Erhebungskonzepte, die unter dem Schlagwort Trusted Smart Statistics gegenwärtig diskutiert und erprobt werden.
Inwieweit schützen Grundrechte die Bürger gegenüber privaten digitalen Plattformen? Welchen Schutz entfaltet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen wie Google oder Amazon? Sichert die Verfassung einen Zugang zu Leistungen aus dem Bereich der privaten Daseinsvorsorge? Lars C. Kroemer stellt die Frage der grundrechtlichen Drittwirkung anhand des klassischen Paradigmas, das die Unterscheidung zwischen Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung anhand einer Trennlinie zwischen den Ebenen Staat und Gesellschaft verortet. Diese Lesart der grundrechtlichen Rollenverteilung untersucht er kritisch im Hinblick auf ihre normative Verankerung, ihre Wandlungsfähigkeit und ihre Auswirkungen auf die Drittwirkungsdiskurse der aktuellen Zeit.
Die in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis diskutierten Versuche, das Wesen der persönlichen geistigen Schöpfung im Urheberrecht zu beschreiben, kranken daran, dass dem Begriff des Geistigen zu geringe Beachtung geschenkt wird. Ausgehend von den Problemen und Resultaten der modernen Philosophie des Geistes entwickelt Helmut Haberstumpf eine umfassende zeitunabhängige Theorie des urheberrechtlichen Werkbegriffs jenseits der Grenzen der nationalen und internationalen Urheberrechtsordnungen, die auch eine befriedigende Abgrenzung zu den Schutzgegenständen der verwandten Schutzrechte und der Immaterialgüterrechte ermöglicht. Sie erklärt, welche Eigenschaften geistige Gegenstände haben, wie sie in ihren materiellen Vorkommnissen identisch oder ähnlich wiedererkannt werden können und wann sie trotz der Gebundenheit allen geistigen Schaffens an Regeln und Konventionen schöpferisch sind.
In 1906 Martin Schreiner, who had been diagnosed with mental illness four years previously, wrote from the Sanatorium Berolinum in Berlin-Lankwitz to the librarian of the "Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums" in Berlin, asking to send him some books, in the hope of being released soon. This letter and some short letters dating from 1920 and 1922 constitute Schreiner's last written testimonies. His mental illness painfully and suddenly ended the short but productive career of a versatile scholar who was one of the most important exponents of the "Wissenschaft des Judentums" and who simultaneously engaged in the study of Islam. Sabine Schmidtke reconstructs Schreiner's scholarly biography from his student days to his active period in Berlin, where the manuscript holdings of the Royal Library opened up entirely new perspectives for him. The author focuses on his pioneering scholarship particularly in the field of Islamic intellectual history, where his main contributions dealt with the Mütazila, Ibn Taymiyya and his circle, the mystical tradition of Ibn ¿Arabi, and interreligious polemics.
Auf welche Begründungsinstanzen berufen sich die neutestamentlichen Autoren, wenn sie sich zu Ehe, Familie und Ehelosigkeit äußern? Dieser Frage geht Matthias Becker mit Gegenwartsinteresse nach. Die plurale Lebenswelt und die heterogenen Ehe-, Familien- und Sexualdiskurse im Römischen Reich zur Abfassungszeit des Neuen Testaments bilden dabei den Analysehintergrund. Im Ergebnis zeigt sich, dass theozentrische, christusfokussierte und schriftbezogene Begründungen in ihrer Bedeutung herausragen. Vielfach, wenngleich nicht immer, wird dabei ein gegenkultureller Impetus deutlich. Ein hermeneutischer Essay, der diesen Befund mit gegenwärtigen Debatten um familiäre Lebensformen in Theologie und Kirche in Bezug setzt, rundet den Band ab. Aus dem Vergleich antiker und aktueller Diversität der Lebensformen plädiert der Autor für die bleibende Gültigkeit neutestamentlicher Kernbegründungen.
Neben der 'Theologie des Alten Testaments' und der 'Literatur- und Religionsgeschichte Israels' gehört die 'Anthropologie' zu den Kernthemen der alttestamentlichen Wissenschaft. Das Lehrbuch von Bernd Janowski bearbeitet dieses Thema in umfassender Weise, indem es sich in sieben Abschnitte gliedert: Einführung, Lebensphasen, Personbegriff, Soziales Handeln, Welterfahrung, Anthropologien im Alten Testament, Resümee. Ein ausführlicher Quellenhang veranschaulicht das Thema anhand ausgewählter Texte und Bilder aus der Umwelt des Alten Testaments. "Bernd Janowski hat [...] einen großartigen Gesamtentwurf vorgelegt, der schon jetzt als Standardwerk bezeichnet werden kann. Galt bis dahin die Anthropologie des Alten Testaments von Hans Walter Wolff aus dem Jahr 1973 als maßgebliches Werk, so dürfte nun die beeindruckende Darstellung des emeritierten Tübinger Alttestamentlers an deren Stelle treten." Ludger Schwienhoerst-Schönberger in Christ in der Gegenwart , Nr. 21/2019, S. 226 "Bernd Janowskis monumentales opus magnum, in dem eine lebenslange Beschäftigung mit anthropologischen Themen der Bibel ihren Höhepunkt erreicht, darf schon jetzt als das künftig unentbehrliche Standardwerk zu allen Fragen im Umkreis bezeichnet werden. [...] Eine uneingeschränkte Leseempfehlung, die jedem Interessierten dringend ans Herz gelegt sei!" Friedhelm Hartenstein in Theologische Literaturzeitung 144, Buch des Monats (Juli/August 2019) "Bernd Janowski hat mit seiner Anthropologie des Alten Testaments ein materialreiches Kompendium vorgelegt, ein Nachschlagewerk, ein Lesebuch, ein Lehrwerk, ein kluges Buch, von dem sich die interessierte Leserschaft gern zum Nach- und Selberdenken anregen lässt. Zweifellos liegt für die alttestamentliche Anthropologie hier ein Referenzwerk vor." Achim Behrens in Orientalistische Literaturzeitung , 115 (2020), S. 449-452 "[...] ein wahres Meisterwerk, das jede/r Student/in der Theologie zu Rate ziehen wird. Auch die Fachexegese darf sich über ein äußerst hilfreiches Handbuch freuen, das man durcharbeiten und auf das man immer wieder als Nachschlagewerk zurückgreifen wird." Thomas Hieke in Biblische Notizen , 184 (2020), S. 149-150 "Dieses Buch stellt die alttestamentliche Anthropologie erfrischend neu, übersichtlich und umfassend dar und ist ein unschätzbarer Beitrag nicht nur zur alttestamentlichen Wissenschaft, sondern ebenfalls zur praktischen Theologie. Darüber hinaus sei es ausdrücklich als Nachschlagewerk oder zur Gesamtlektüre in Studium, Vikariat und Pfarramt empfohlen." Lukas Altvater auf https://netzwerktheologie.wordpress.com "Insgesamt kann allen die Anschaffung dieses Standardwerkes, das man mit Gewinn und mit Genuss liest, nur empfohlen werden." Kathrin Gies in Theologische Revue 118, Juli 2022 "Janowskis 'Anthropologie' füllt eine seit Jahrzehnten überfällige Lücke der alttestamentlichen Theologie und Exegese und wird allein aus diesem Grund schon zu einem Standardwerk avancieren." Benedikt Collinet in bbs 12.2020, www.bibelwerk.de/verein/buecherschau "Mit seiner Anthropologie des Alten Testaments ist Bernd Janowski ein großer Wurf gelungen, dem man eine lange Halbwertszeit wünscht! Nicht nur für Studierende, sondern für jeden, der sich mit der Gedankenwelt des Alten Testaments auseinandersetzen möchte, ist das Handbuch nur zu empfehlen." Fabian Brand auf https://theologieundwelt.wordpress.com/2021/07/09/anthropologie-des-alten-testam
Der Begriff des leitenden Angestellten ist gesetzlich nicht einheitlich definiert. Einigkeit besteht dahingehend, dass ein leitender Angestellter auf Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig ist und für den Arbeitgeber unternehmerische Funktionen in eigener Verantwortung und mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum übernimmt. Angesichts dieser Zwitterstellung stellt sich die Frage nach der Haftung des leitenden Angestellten. Anna Kuhn untersucht, ob das Arbeitnehmerprivileg und die Business Judgment Rule jeweils auf leitende Angestellte Anwendung finden und in welchem Verhältnis diese Haftungsbeschränkungen zueinander stehen. Anschließend analysiert sie, ob eine Pflicht oder eine Obliegenheit zum Abschluss einer D&O-Versicherung besteht und ob sich das (Nicht-)Bestehen der Versicherung auf die Haftung auswirkt.
Anna Charlotte Kümpers widmet sich dem Umsetzungsverfahren unionsrechtlicher Richtlinien in nationales Recht. Am Beispiel von Deutschland und Frankreich befasst sie sich mit der in beiden Ländern angestrebten Vermeidung der überschießenden Richtlinienumsetzung, dem sogenannten Gold-Plating, sowie mit den Beweggründen für eine "No-Gold-Plating-Politik". Sie arbeitet zunächst die in diesem Kontext verwendeten - meist negativ konnotierten - Begrifflichkeiten heraus. Danach nimmt sie die jeweiligen landesspezifischen Steuerungselemente in den Fokus, deren Anwendung die Umsetzungspraxis des "Gold-Plating" verhindern soll, und vergleicht sie hinsichtlich ihrer Bindungswirkung und Effektivität. Abschließend würdigt die Verfasserin die Bestrebungen einer "No-Gold-Plating-Politik" anhand normativer Maßstäbe und greift dabei sowohl auf das primäre und sekundäre Unionsrecht als auch auf die nationalen Rechtsordnungen zurück.
Die Aufgaben zeitgemäßer Polizeiarbeit verlagern sich vor dem Hintergrund neuer Kriminalitätsformen und technischer Möglichkeiten immer weiter in das Gefahrenvorfeld. Predictive-Policing-Systeme können Prognosen bezüglich zukünftiger Kriminalität ausgeben und daher als Hilfsmittel für die Polizei dienen. Ihr Einsatz muss dafür in die Systematik des Polizeirechts eingeordnet werden. Lorena Koch untersucht, welche Gefahrenkategorien mit Hilfe der Systeme prognostiziert werden können, um zu bestimmen, welche Befugnisse Polizeibediensteten infolge von Predictive-Policing-Prognosen eingeräumt werden können. Dafür erarbeitet sie verschiedene "Szenarien" des Predictive Policing. Sie stellt dabei nicht nur grundlegende Erwägungen zu den Gefahrenkategorien an, sondern nimmt auch eine kritische Einordnung der "drohenden (terroristischen) Gefahr" anhand des Bundeskriminalamtgesetz-Urteils des BVerfG sowie eine elementare Abwägung zwischen Sicherheit und Freiheit unter dem Aspekt des Predictive Policing vor.
Obwohl das gefahrenabwehrrechtliche Notstandsinstitut seit geraumer Zeit von der Rechtsordnung anerkannt wird und schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte Nichtverantwortlicher legitimieren soll, stellen sich in seinem Kontext bis heute unbeantwortete Rechtsfragen. Diese Ausgangslage nimmt Tim Seidel zum Anlass, das Notstandsinstitut einer grundlegenden Untersuchung zu unterziehen. Dabei analysiert er den Anwendungsbereich der Notstandsregelungen in Abgrenzung zu anderen Konstellationen mit unbeteiligten Personen, beurteilt die methodengerechte Implementation der Vorschriften im Sonderordnungsrecht und bildet anhand der verfassungsrechtlichen Hintergründe Maßgaben für die einfachgesetzliche Ausgestaltung. Die gewonnenen Erkenntnisse nutzt er, um Lösungsvorschläge für die Behandlung des unechten Notstands im Versammlungsrecht und die Bestimmung des Verhältnisses zur Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB zu unterbreiten. Den Gesetzgebern zeigt er normative Gestaltungsalternativen auf. Die Arbeit wurde mit dem Promotionspreis der Rechtsanwaltskammer München 2023 ausgezeichnet.
Das Matthäusevangelium spricht vorzugsweise von Gott als "Vater in den Himmeln". Wie verhält sich dazu die eigentümliche Rede vom "Vater im Verborgenen", die in den Rahmenversen des Vaterunsers dreifach begegnet? Lena Lütticke bietet eine monographische Auseinandersetzung mit Mt 6,1-6.16-18 auf der Grundlage dieser Gottesprädikation. Darin wird deutlich, dass der Text eine theologische Gegenwartsaussage trifft, nicht also Gottes Verborgenheit, sondern seine Zugewandtheit betont. Der "Vater, der im Verborgenen ist und im Verborgenen sieht" ist eine spezifische Nuancierung, die den grundsätzlich transzendenten "himmlischen Vater" in einem abstrakten Raum lokalisiert, in dem (nur) er präsent ist und sehen kann. Diese Vorstellung von Gottespräsenz liegt auch der matthäischen Gebetstheologie zugrunde, die im Kontext von Mt 6 didaktisch vermittelt und im weiteren Verlauf des Evangeliums am Beispiel von Jesu Gebetspraxis narrativ entfaltet wird.
Die umstrittene Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) hat den Europäischen Verfassungsgerichtsverbund vor eine Zerreißprobe gestellt. Wer kontrolliert die EZB, die unabhängigste Notenbank der Welt? Die verschiedenen gerichtlichen Verfahren gegen unkonventionelle geldpolitische Maßnahmen der EZB nimmt Sara Elisa Dietz zum Anlass, sich umfassend mit den unionsrechtlichen Grundsätzen europäischer Geldpolitik auseinanderzusetzen. Die Unabhängigkeit der EZB ist Dreh- und Angelpunkt für die Frage, wie weit eine rechtliche Einhegung und gerichtliche Kontrolle gehen darf und muss. Dabei spielen die makroökonomischen Wirkungsweisen des Zentralbankhandelns eine entscheidende Rolle. Die Autorin verbindet daher den juristischen mit dem ökonomischen Diskurs, um für die Praxis handhabbare und den makroökonomischen Gegebenheiten Rechnung tragende rechtliche Maßstäbe zu entwickeln.
Anhand einer Analyse des Konzepts der Fairness, auf das die Europäischen Verträge in der englischen Fassung von Art. 102 S. 2 lit. a) AEUV Bezug nehmen, und das der neue Digital Markets Act in sein Zentrum rückt, untersucht Johannes Blaschczok klassische Grundfragen des Kartellrechts unter einem veränderten Blickwinkel. Auf rechtsmethodischer Ebene erweist sich dabei die Diskurstheorie des Rechts nach J. Habermas und R. Alexy als besonders geeignet, um eine fundierte Integration komplexer wirtschaftswissenschaftlicher wie wirtschaftsethischer Argumente in die juristische Normauslegung zu gewährleisten. Auf wirtschaftspolitischer Ebene stellt sich unter dem Eindruck des post-Chicago reckoning und der sich in den Vereinigten Staaten im Vordringen befindenden New Brandeis School die Frage, ob nicht auch der herkömmliche europäische Ordoliberalismus einiger Aktualisierungen bedarf und wie diese im Wettbewerbsrecht aussehen müssen.
In der vorliegenden Studie widmet sich Erasmus Gaß der Redaktionsgeschichte der Landeroberungserzählungen in Jos 9-12. Die in Jos 9-11 zugrundeliegende Tradition wurde mehrmals dtr. überarbeitet, wobei vor allem der südliche Eroberungsfeldzug in Jos 9-10 das Wachstum von Dtn reflektiert. Erst spät wurden priesterliche Ergänzungen in Jos 9 eingetragen, durch die das Bündnis mit den Gibeonitern vor einem priesterlichen Kontext erklärt wurde. Die Königsliste in Jos 12 verwendete zunächst eine Liste mit westjordanischen Orten. Erst später wurden die ostjordanischen Amoriterkönige Sihon und Og vorangeschaltet. Offenbar arbeiteten viele Redaktoren an Jos 9-12, worauf nicht nur der verwendete Idiolekt und die Bezüge zu Dtn, sondern auch die Überschüsse und Abweichungen der griechischen Texttradition hinweisen. In den untersuchten Texten zeigt sich, wie vor allem dtr. Redaktoren ihre theologischen Konzeptionen eingebracht haben.
Was ist das Gute? Was bedeutet es, dass eine Handlung moralisch geboten ist? Anders als die normative Ethik fragt die Metaethik nicht danach, welche Handlungen konkret gut oder geboten sind, sondern danach, was mit diesen Ausdrücken überhaupt gemeint ist. Wie es ihrer Herkunft aus der analytischen Philosophie entspricht, ist sie damit wesentlich sprachanalytisch ausgerichtet. Hendrik Klinge diskutiert verschiedene Ansätze der Metaethik von theologischer Warte aus und bezieht ausführlich Entwürfe einer dezidiert religiös ausgerichteten Metaethik ein. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Werk des amerikanischen Religionsphilosophen Robert Adams. Durchgehende Frage der Studie ist, wie eine theologische Metaethik mit dem Phänomen des religiösen Pluralismus umgehen sollte: Reden Gläubiger und Nicht-Gläubiger über dasselbe, wenn sie vom Guten und Gebotenen sprechen? Abschließend präsentiert Klinge selbst einen Vorschlag für eine theologische Metaethik im Zeitalter des Pluralismus und deutet an, wie diese konkretisiert werden könnte.
Die im Wahlprüfungsrecht maßgebliche Norm, Art. 41 GG, schreibt die Fokussierung auf die nachträgliche Wahlprüfung nicht vor. Insbesondere verbietet sie nicht die Überprüfung von Wahlfehlern bei der Listenzulassung im Zeitpunkt vor der Wahl. Johanna Werpers zeigt diese Offenheit des Gesetzes anhand einer kritischen Bestandsaufnahme zur seit jeher bestehenden praktischen Handhabung des Wahlprüfungsverfahrens sowie anhand einer umfassenden (Neu-)Interpretation des maßgeblichen Begriffs der Wahlprüfung aus Art. 41 GG. Den Schwerpunkt der Arbeit bilden dabei systematische Erwägungen durch eine umfassende Analyse der Stellung des Wahlprüfungsverfahrens im Rechtsschutzgefüge des Grundgesetzes. Anschließend unterbreitet die Autorin einen Vorschlag für die praktische Umsetzung des Wahlprüfungsverfahrens vor der Wahl in Bezug auf die Nichtzulassung von Landeslisten politischer Parteien.
Antonia Schlicht untersucht die Rolle von Compliance-Entscheidungen in umweltvölkerrechtlichen Vertragswerken. Sie beleuchtet, wie völkerrechtliche Verträge dadurch informell fortentwickelt werden und welche Auswirkungen dieser Sachverhalt auf das Verfassungsrecht hat. Wie kann das Verfassungsrecht mit dem modernen Völkerrecht umgehen und welche Rechtswirkung kommt den Entscheidungen der Compliance Committees zu? Die Autorin analysiert insbesondere Art. 59 GG und den Begriff der auswärtigen Gewalt. Dabei identifiziert sie "Legitimationslücken". Abschließend werden praktische Lösungsvorschläge zur Überbrückung der identifizierten Lücken entwickelt. Antonia Schlicht schlägt für die nationale Ebene Maßnahmen zur Verbesserung der inneren Organisation, der Arbeitsweise und des Zusammenwirkens aller Gewalten vor und entwickelt auch Lösungsvorschläge für die internationalen Verfahrensabläufe.
Kann man Verfassungspolitik als rechtswissenschaftliche Disziplin betreiben? Für die einen stellt sich die Frage nicht, weil Verfassungsdogmatik immer schon unausweichlich rechtspolitisch arbeitet. Für die anderen zeichnet sich Dogmatik just als Gegenüber zur Politik aus, ist dementsprechend wissenschaftlich betriebene Verfassungspolitik eine contradictio in adiecto. Im Rahmen des 11. "Grundlagen"-Gesprächs anlässlich der Bremer Staatsrechtslehrertagung im Oktober 2022 haben sich dazu- im Hauptreferat - Brun-Otto Bryde sowie - in Kommentaren - Martin Nettesheim und Laura Münkler Gedanken gemacht.
Erlebt die Verfassungsvergleichung derzeit eine Renaissance? Laut Susanne Baer entsteht gegenwärtig eine ganz neue Art der Verfassungsvergleichung - dekolonial und kritisch -, die wenig mit dem zu tun hat, wie früher Rechtsvergleichung betrieben wurde. Die Autorin fragt nach den Gründen, warum eine anspruchsvolle, nämlich vorurteilsfreie, kontextualisierte und integrierte Verfassungsvergleichung im deutschsprachigen Öffentlichen Recht nach wie vor unterentwickelt ist. Armel Le Divellec verweist auf die lange Tradition der Verfassungsvergleichung in Frankreich, die sich, anders als in Deutschland, auch in den französischen Lehrplänen niederschlägt. Abschließend entwickelt James Fowkes einen Vorschlag, wie eine anspruchsvolle Art der globalen Verfassungsvergleichung trotz aller scheinbaren Hürden gelingen kann.
This volume examines the concept of responsibility amidst current societal challenges that require its rethinking. Assigning responsibility to an agent proves problematic when technological or social structures have become too complex. Concepts of responsibility which retrospectively name a responsible party often fail due to this complexity, diffusing responsibility to a minimum that can no longer be perceived. The contributions explore the foundations of responsibility in order to engage constructively with contemporary issues. The first part approaches conceptual challenges through examples concerning artificial intelligence, while the second discusses the anthropological presuppositions of responsibility and connects them with the broader continental philosophical tradition. The third part deals with concepts of how intergenerational responsibility can be included both conceptually and legally.
Den Älteren kommt aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein dominierender Einfluss auf das Handeln der politischen Entscheidungsträger in Deutschland zu. Dadurch drohen den Interessen der Jüngeren entgegenstehende, vielfach auch gegenwartsorientierte, schlimmstenfalls irreversible Entscheidungen. Dies wirft die Frage nach der Möglichkeit und Notwendigkeit partizipationsbezogener Reformen zur Verwirklichung prozeduraler Generationengerechtigkeit auf. Silvia Pernice-Warnke untersucht sie aus rechtlicher, vorrangig verfassungsrechtlicher, Perspektive.
Nach traditionellem Verständnis knüpft die deliktische Unternehmenshaftung an individuelles menschliches Verhalten an. Welche Schwierigkeiten sich daraus ergeben, haben jüngst die "Dieselfälle" in Erinnerung gerufen. Carsten König plädiert dafür, die Unternehmenshaftung stärker organisationsbezogen zu konstruieren. Hierfür führt er neben rechtsdogmatischen vor allem rechtsökonomische Argumente an. Inspiriert durch rechtsvergleichende Betrachtungen schlägt er vor, zwischen direkter und indirekter Unternehmenshaftung zu unterscheiden und erstere gegenüber letzterer zu stärken. Er entwickelt eine differenzierte Dogmatik der direkten Unternehmenshaftung, die er sodann für die Unternehmens-Gefährdungshaftung, die Unternehmens-Fahrlässigkeitshaftung und die Unternehmens-Vorsatzhaftung konkretisiert.
Der Naturrechtsgedanke erlebte nach 1945 eine "Renaissance". Die überwiegende Zahl wissenschaftlicher Beiträge setzt sich mit damaligen Diskussionen über Naturrecht innerhalb rechtsphilosophischer und kirchlicher Kreise auseinander. Aber wie stand es um die Rechtspraxis, die über konkrete Taten und Täter zu entscheiden hatte? Hannah Toprak analysiert wann, wo, mit welchen juristischen Instrumenten und mit welchen Folgen man sich bei der Aburteilung von NS-Verbrechen auf Argumente des Naturrechts stützte. Umfassend berücksichtigt sie hierbei den historischen, rechtsdogmatischen und philosophischen Kontext. Die Autorin zeigt unter Einbeziehung von rund 200 einschlägigen Entscheidungen auf, dass die Zwecke, Effekte und Gründe der Heranziehung des Arguments vielseitig und konträr, überwiegend aber ernüchternd bis erschütternd sind.
"Don't mess with the Regulator - leg dich nicht mit der Aufsichtsbehörde an." Wirtschaftsunternehmen wird bisweilen empfohlen, Verwaltungsentscheidungen klaglos hinzunehmen und von ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz keinen Gebrauch zu machen. Die Bankenaufsicht etwa ist für ihr niedriges Klageaufkommen berüchtigt. Für unsere Rechtsordnung ist das ein Problem. Scheue Klagebefugte bringen nicht nur sich um ihr Recht, sondern auch den Staat um den Lernprozess. Sonja Heitzer fragt nach den Gründen, welche die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zur Herausforderung machen. Diese Gründe sind namensgebend für die einzelnen Kapitel: Geschwindigkeit, Spezialisierung, Geheimnisse, Reputation und Informalität. Wenig Aufmerksamkeit wurde bisher der Reputationsfrage geschenkt. Dabei verzichten ökonomisch kalkulierende Unternehmen gerne auf aussichtsreiche Gerichtsprozesse, wenn sie damit ihr Ansehen und ihre Beziehungen schützen.
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