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Das vorklassische römische Testament diente überindividuellen Zwecken. Es sollte die Überleitung des Verantwortungsbereichs eines pater familias auf einen Nachfolger bewirken. Die Testierpraxis und ihre rechtliche Bewertung waren durch ausgeprägtes Pflichtendenken gekennzeichnet. Martin Avenarius behandelt die Ordnungsvorgaben, die den Testator im vorklassischen Denken leiteteten, sowie diejenigen Instrumente des Rechts, die ihrer Anwendung auf die jeweilige Gesamtheit von gewaltunterworfenen Menschen, Vermögen und Kultverpflichtungen dienten. Sie musste in ihrer Ordnung und Eigenart möglichst erhalten bleiben, wenn auch unter neuer Verantwortung. Im cavere des Testators kam die sorgfältige Orientierung an den Vorgaben zum Ausdruck. So diente das Testament dem Erblasser dazu, die Familienordnung auf eine neue Generation zu übertragen und die Stellung der Familie in der Gemeinschaft zu bewahren.
Der Beschluss ist als Verfahren kollektiver Willensbildung im Privatrecht durchweg etabliert. Anders als die einzelne Willenserklärung oder der Vertrag hat er allerdings keine allgemeine Regelung erfahren. Der Autor weist nach, dass für privatrechtliche Beschlüsse stets die gleichen Funktionsvoraussetzungen gelten und diese daher auf einer einheitlichen Dogmatik basieren. Aufbauend hierauf arbeitet er diese Dogmatik heraus und ordnet die Entfaltung privaten Handelns in Beschlussform in generalisierender Weise. In der Gesamtschau entsteht ein Koordinatensystem, das als eine allgemeine Beschlusslehre ein strukturiertes Navigieren durch die Entscheidungsfindung im Kollektiv ermöglicht.
Anhand von Archiv- und zeitgenössischen Literaturquellen analysiert Nils Hauser die nicht eindeutige Aufgabenstellung der Kriminalpolizei zwischen Justiz und Polizei. Nach einem rechtshistorischen Überblick über die Entstehung von Polizei und Kriminalpolizei wendet er sich den (kriminal-)polizeilichen Rechtsgrundlagen zu. Sodann untersucht er den Aufbau und die personelle Zusammensetzung der Berliner Kriminalpolizei in den Jahren 1925 bis 1937 und insbesondere die personellen Veränderungen durch "Preußenschlag" und "Machtergreifung". Er betrachtet die sich wandelnde Kriminalpolizeipraxis, insbesondere die Verfolgung von "Berufsverbrechern", "Asozialen" und Juden sowie die Entstehung einer polizeilichen Justiz. Abschließend fügt Nils Hauser diese drei Teile in einem Überblick über die Wechselwirkungen zwischen Polizeirecht, Strafrecht und Kriminalpolizeipraxis zu einem Ganzen zusammen.
Das normierte Kaufrecht ist für die Unternehmenskaufpraxis weitgehend irrelevant. Stattdessen hat sie eigene, umfangreiche und in sich weitestgehend geschlossene Verträge entwickelt. Diese Vertragswerke sind wissenschaftlich unterbelichtet; selbst Kennern gilt die Unternehmenskaufpraxis als "Geheimwissenschaft". Die Untersuchung will das gelebte Unternehmenskaufrecht wieder stärker in den rechtswissenschaftlichen Diskurs integrieren und zeigt, dass Unternehmenskaufverträge ein äußerst reizvoller Untersuchungsgegenstand sind: Wie erfüllt das Privatrecht seine Unterstützungsfunktion bei Verträgen, die sich bewusst von Teilen des dispositiven Rechts abwenden? Welche Grenzen setzt das Bürgerliche Recht dem Gestaltungswillen der Kautelarpraxis, obschon viele Begründungsmuster für zwingende Vorschriften auf Unternehmenskaufverträge nicht passen? Und welchen (mittelbaren) Einfluss übt das Gesellschaftsrecht auf die Transaktionspraxis aus? Die Arbeit sucht Antworten auf diese grundsätzlichen Fragen und leistet damit einen Beitrag zu einer besseren wissenschaftlichen Erfassung der Kautelarpraxis insgesamt.
Inwieweit schützen Grundrechte die Bürger gegenüber privaten digitalen Plattformen? Welchen Schutz entfaltet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen wie Google oder Amazon? Sichert die Verfassung einen Zugang zu Leistungen aus dem Bereich der privaten Daseinsvorsorge? Lars C. Kroemer stellt die Frage der grundrechtlichen Drittwirkung anhand des klassischen Paradigmas, das die Unterscheidung zwischen Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung anhand einer Trennlinie zwischen den Ebenen Staat und Gesellschaft verortet. Diese Lesart der grundrechtlichen Rollenverteilung untersucht er kritisch im Hinblick auf ihre normative Verankerung, ihre Wandlungsfähigkeit und ihre Auswirkungen auf die Drittwirkungsdiskurse der aktuellen Zeit.
Die in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis diskutierten Versuche, das Wesen der persönlichen geistigen Schöpfung im Urheberrecht zu beschreiben, kranken daran, dass dem Begriff des Geistigen zu geringe Beachtung geschenkt wird. Ausgehend von den Problemen und Resultaten der modernen Philosophie des Geistes entwickelt Helmut Haberstumpf eine umfassende zeitunabhängige Theorie des urheberrechtlichen Werkbegriffs jenseits der Grenzen der nationalen und internationalen Urheberrechtsordnungen, die auch eine befriedigende Abgrenzung zu den Schutzgegenständen der verwandten Schutzrechte und der Immaterialgüterrechte ermöglicht. Sie erklärt, welche Eigenschaften geistige Gegenstände haben, wie sie in ihren materiellen Vorkommnissen identisch oder ähnlich wiedererkannt werden können und wann sie trotz der Gebundenheit allen geistigen Schaffens an Regeln und Konventionen schöpferisch sind.
Arbeitskämpfe verursachen Schäden. Zumindest der betroffene Arbeitgeber kann bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf Schadensersatz von der Gewerkschaft verlangen. Die zahlreichen Erklärungsversuche aus der Vergangenheit können jedoch viele Detailfragen nicht beantworten: Warum haften Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf unterschiedlicher Grundlage? Und müssen auch Aktivisten, die politische Streiks organisieren, die Schäden ersetzen? Paula Johanna Zschoche bewertet nach eingehender Auswertung des Forschungsstandes die Haftungsfrage grundlegend neu. Denn die besondere Rolle der kampfführenden Verbände stellt ein spezielles Gestaltungsrecht dar, das zu einer Sonderverbindung mit den Vertragsparteien führt. Auf diese Weise bettet sie die Haftung für Arbeitskämpfe in ein privatrechtliches Verständnis des Arbeitskampfes ein.
Trotz der Entwicklung des jüdisch-christlichen Dialogs ist der Antisemitismus auch in Deutschland erschreckend gegenwärtig. Es stellt sich die Frage, ob Antijudaismus bzw. Antisemitismus im christlichen (evangelischen) Glauben selbst tiefer verankert ist, als es die Fortschritte im jüdisch-christlichen Dialog erwarten lassen. Michael Meyer-Blanck geht theologischen Tiefenstrukturen nach und achtet besonders auf prägende Texte und Gestalten wie das Johannesevangelium, Paulus, Luther, Schleiermacher, Stoecker, Nietzsche, Harnack, Bultmann. Antijudaismus und Antisemitismus ergeben sich aus mangelhaftem Denken und dem Festhalten an Vorurteilen. Nach dieser selbstkritischen Analyse wird die These begründet, dass gerade der Glaube an Jesus Christus, den Juden, über antijüdische Denkmuster hinausführt, so dass die christliche Gemeinschaft mit Israel erneuert und die religiöse Kultur in Deutschland positiv beeinflusst werden kann.
In 1906 Martin Schreiner, who had been diagnosed with mental illness four years previously, wrote from the Sanatorium Berolinum in Berlin-Lankwitz to the librarian of the "Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums" in Berlin, asking to send him some books, in the hope of being released soon. This letter and some short letters dating from 1920 and 1922 constitute Schreiner's last written testimonies. His mental illness painfully and suddenly ended the short but productive career of a versatile scholar who was one of the most important exponents of the "Wissenschaft des Judentums" and who simultaneously engaged in the study of Islam. Sabine Schmidtke reconstructs Schreiner's scholarly biography from his student days to his active period in Berlin, where the manuscript holdings of the Royal Library opened up entirely new perspectives for him. The author focuses on his pioneering scholarship particularly in the field of Islamic intellectual history, where his main contributions dealt with the Mütazila, Ibn Taymiyya and his circle, the mystical tradition of Ibn ¿Arabi, and interreligious polemics.
Diese biographische Studie nimmt das Leben Walter Euckens in den Blick, eines der bedeutendsten Ökonomen des 20. Jahrhunderts. Er hat mit Kollegen aus der Rechtswissenschaft die Tradition der Freiburger Ordnungsökonomik begründet. Seine Erkenntnisse zu den Funktionsbedingungen einer freiheitlichen Wirtschafts- und Sozialordnung, die Wettbewerb und Menschenwürde in den Mittelpunkt stellt, wurden ideelle Grundlage für die Soziale Marktwirtschaft in Deutschland. Dieses Lebensbild Euckens stützt sich auf einen beträchtlichen Teil seiner nachgelassenen Korrespondenz. "das verdienstvolle, ebenfalls lesenswerte Buch der Ökonomin Wendula Gräfin von Klinckowstroem [...]. Kaum zu glauben, aber wahr: Dies ist die erste Eucken-Biographie überhaupt [...]. Die langjährige Mitarbeiterin am Walter Eucken Institut in Freiburg stellt die prägenden Einflüsse und Stationen in Euckens Leben dar und hat dafür eine Fülle von Quellen akribisch ausgewertet. Eucken erscheint auch hier in allen seinen Bezügen - nicht nur den familiären und den ökonomisch-fachlichen, sondern auch den künstlerischen, den philosophischen und den religiösen. Die Autorin [...] betont, es handele sich bei ihrem Werk nicht um eine intellektuelle Biographie, doch sie liefert durchaus eine Menge nützlichen wissenschaftlichen Hintergrunds." Karen Horn Perspektiven der Wirtschaftspolitik (PWP) , 21 (2023)
Auf welche Begründungsinstanzen berufen sich die neutestamentlichen Autoren, wenn sie sich zu Ehe, Familie und Ehelosigkeit äußern? Dieser Frage geht Matthias Becker mit Gegenwartsinteresse nach. Die plurale Lebenswelt und die heterogenen Ehe-, Familien- und Sexualdiskurse im Römischen Reich zur Abfassungszeit des Neuen Testaments bilden dabei den Analysehintergrund. Im Ergebnis zeigt sich, dass theozentrische, christusfokussierte und schriftbezogene Begründungen in ihrer Bedeutung herausragen. Vielfach, wenngleich nicht immer, wird dabei ein gegenkultureller Impetus deutlich. Ein hermeneutischer Essay, der diesen Befund mit gegenwärtigen Debatten um familiäre Lebensformen in Theologie und Kirche in Bezug setzt, rundet den Band ab. Aus dem Vergleich antiker und aktueller Diversität der Lebensformen plädiert der Autor für die bleibende Gültigkeit neutestamentlicher Kernbegründungen.
Der Begriff 'Realismus' wird kontextbezogen und sinnvariabel verwendet. Vor allem steht er im Kontrast zu seinem vermeintlichen Gegenspieler, dem Antirealismus. Problematisch an diesem Streit ist bereits die Unterstellung, dass sinnvoll zwischen beiden Ismen zu unterscheiden sei. Markus Schreiber setzt sich sinnkritisch mit ausgewählten Vertretern eines Realismus - vom Universalienstreit bis zu den Bemühungen um einen Neuen Realismus in der Gegenwart - auseinander. Er macht explizit, dass die Debatte um eine realistische Philosophie nicht bei einem Streit um Titelwörter stehen bleiben darf. Sie ist vielmehr jenseits der Grenzen des Dualismus zwischen Realismus und Antirealismus zu führen und hat die zentrale Bedeutung des Begrifflichen für die Konstitution der Wirklichkeit zu berücksichtigen.
Der Begriff des leitenden Angestellten ist gesetzlich nicht einheitlich definiert. Einigkeit besteht dahingehend, dass ein leitender Angestellter auf Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig ist und für den Arbeitgeber unternehmerische Funktionen in eigener Verantwortung und mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum übernimmt. Angesichts dieser Zwitterstellung stellt sich die Frage nach der Haftung des leitenden Angestellten. Anna Kuhn untersucht, ob das Arbeitnehmerprivileg und die Business Judgment Rule jeweils auf leitende Angestellte Anwendung finden und in welchem Verhältnis diese Haftungsbeschränkungen zueinander stehen. Anschließend analysiert sie, ob eine Pflicht oder eine Obliegenheit zum Abschluss einer D&O-Versicherung besteht und ob sich das (Nicht-)Bestehen der Versicherung auf die Haftung auswirkt.
Was ist Metaphysik? Diese uralte Frage lässt sich, wie Jens Halfwassen in diesem aus dem Nachlass publizierten Werk zeigt, leichter beantworten, wenn man die Grundfragen metaphysischen Denkens in den Blick nimmt, als wenn man nur die vielfältigen Antwortmöglichkeiten betrachtet. Unter diesen Grundfragen versteht Halfwassen die Fragen nach dem Urgrund der Wirklichkeit überhaupt, nach dem Sein als dem allgemeinsten Inhalt des Denkens und - davon unterschieden - nach dem Sein der verschiedenen Seienden, nach dem Einen als dem Einheitsgrund von allem, nach dem Geist als dem Inbegriff aller denkbaren Bestimmungen und nach dem Selbstbewusstsein als dem Prinzip und Ausgangspunkt menschlicher Erkenntnis. Die genannten Fragen sind für Halfwassen nicht als Alternativen zu verstehen, sondern stehen in einem historischen Entwicklungs- und in einem bleibenden Sachzusammenhang. Dieser Zusammenhang erlaubt es, die Metaphysik als ein sinnvolles, wenngleich spannungsreiches Ganzes zu begreifen, das weit mehr ist als ein "Kampfplatz endloser Streitigkeiten" (Kant). In diesem Sinne verteidigt Halfwassen die Metaphysik entschieden gegen ihre einflussreichsten Kritiker und formuliert in einem abschließenden Kapitel Bedingungen dafür, wie eine Vollendungsgestalt der Metaphysik zu denken wäre. Bei alledem entfaltet Halfwassen ein beeindruckendes historisches Panorama, das von den Vorsokratikern und den mythischen Vorstellungswelten, aus denen sich ihr Philosophieren schrittweise löst, über Platon und seine Schule bis zu den Denkern des Deutschen Idealismus und zur Metaphysikkritik Heideggers und Carnaps im 20. Jahrhundert reicht.
Anna Charlotte Kümpers widmet sich dem Umsetzungsverfahren unionsrechtlicher Richtlinien in nationales Recht. Am Beispiel von Deutschland und Frankreich befasst sie sich mit der in beiden Ländern angestrebten Vermeidung der überschießenden Richtlinienumsetzung, dem sogenannten Gold-Plating, sowie mit den Beweggründen für eine "No-Gold-Plating-Politik". Sie arbeitet zunächst die in diesem Kontext verwendeten - meist negativ konnotierten - Begrifflichkeiten heraus. Danach nimmt sie die jeweiligen landesspezifischen Steuerungselemente in den Fokus, deren Anwendung die Umsetzungspraxis des "Gold-Plating" verhindern soll, und vergleicht sie hinsichtlich ihrer Bindungswirkung und Effektivität. Abschließend würdigt die Verfasserin die Bestrebungen einer "No-Gold-Plating-Politik" anhand normativer Maßstäbe und greift dabei sowohl auf das primäre und sekundäre Unionsrecht als auch auf die nationalen Rechtsordnungen zurück.
Die Aufgaben zeitgemäßer Polizeiarbeit verlagern sich vor dem Hintergrund neuer Kriminalitätsformen und technischer Möglichkeiten immer weiter in das Gefahrenvorfeld. Predictive-Policing-Systeme können Prognosen bezüglich zukünftiger Kriminalität ausgeben und daher als Hilfsmittel für die Polizei dienen. Ihr Einsatz muss dafür in die Systematik des Polizeirechts eingeordnet werden. Lorena Koch untersucht, welche Gefahrenkategorien mit Hilfe der Systeme prognostiziert werden können, um zu bestimmen, welche Befugnisse Polizeibediensteten infolge von Predictive-Policing-Prognosen eingeräumt werden können. Dafür erarbeitet sie verschiedene "Szenarien" des Predictive Policing. Sie stellt dabei nicht nur grundlegende Erwägungen zu den Gefahrenkategorien an, sondern nimmt auch eine kritische Einordnung der "drohenden (terroristischen) Gefahr" anhand des Bundeskriminalamtgesetz-Urteils des BVerfG sowie eine elementare Abwägung zwischen Sicherheit und Freiheit unter dem Aspekt des Predictive Policing vor.
Sprache ist das zentrale Instrument sozialer Interaktion. Jede Form der Regulierung von Sprache, jedes Verbot, das eine Äußerung bei Strafe verbietet, bedeutet die Einschränkung sozialen Handelns. Worte können die Wirklichkeit abbilden, diese aber auch verformen. Sie können uns zu erwünschten, aber auch zu schädlichen Handlungen veranlassen. Sie können wie Medizin, aber im Einzelfall auch wie Gift wirken. Es besteht also durchaus ein Bedarf an strafrechtlicher Sozialkontrolle von Äußerungen. Andererseits sind solch einer Regulierung auch Grenzen zu ziehen, damit sich das Individuum im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat weiterhin entfalten kann. Der Autor geht diesem Bedürfnis und jenen Grenzen nach, indem er zunächst die unterschiedlichen Ausprägungen pönalisierter Äußerungen im deutschen Recht aufzeigt, sie sodann einer - v.a. sprechakttheoretisch inspirierten - Systematisierung zuführt, um schließlich eine Theorie der Legitimation von Äußerungsdelikten zu formulieren.
Die umstrittene Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) hat den Europäischen Verfassungsgerichtsverbund vor eine Zerreißprobe gestellt. Wer kontrolliert die EZB, die unabhängigste Notenbank der Welt? Die verschiedenen gerichtlichen Verfahren gegen unkonventionelle geldpolitische Maßnahmen der EZB nimmt Sara Elisa Dietz zum Anlass, sich umfassend mit den unionsrechtlichen Grundsätzen europäischer Geldpolitik auseinanderzusetzen. Die Unabhängigkeit der EZB ist Dreh- und Angelpunkt für die Frage, wie weit eine rechtliche Einhegung und gerichtliche Kontrolle gehen darf und muss. Dabei spielen die makroökonomischen Wirkungsweisen des Zentralbankhandelns eine entscheidende Rolle. Die Autorin verbindet daher den juristischen mit dem ökonomischen Diskurs, um für die Praxis handhabbare und den makroökonomischen Gegebenheiten Rechnung tragende rechtliche Maßstäbe zu entwickeln.
In der vorliegenden Studie widmet sich Erasmus Gaß der Redaktionsgeschichte der Landeroberungserzählungen in Jos 9-12. Die in Jos 9-11 zugrundeliegende Tradition wurde mehrmals dtr. überarbeitet, wobei vor allem der südliche Eroberungsfeldzug in Jos 9-10 das Wachstum von Dtn reflektiert. Erst spät wurden priesterliche Ergänzungen in Jos 9 eingetragen, durch die das Bündnis mit den Gibeonitern vor einem priesterlichen Kontext erklärt wurde. Die Königsliste in Jos 12 verwendete zunächst eine Liste mit westjordanischen Orten. Erst später wurden die ostjordanischen Amoriterkönige Sihon und Og vorangeschaltet. Offenbar arbeiteten viele Redaktoren an Jos 9-12, worauf nicht nur der verwendete Idiolekt und die Bezüge zu Dtn, sondern auch die Überschüsse und Abweichungen der griechischen Texttradition hinweisen. In den untersuchten Texten zeigt sich, wie vor allem dtr. Redaktoren ihre theologischen Konzeptionen eingebracht haben.
Die Stellung von Außenseitern im System der Tarifautonomie zählt zu den umstrittensten Fragen des kollektiven Arbeitsrechts. Inwieweit Tarifverträge nicht nur für Mitglieder, sondern auch für Außenseiter Wirkung entfalten dürfen, hängt davon ab, was man unter Tarifautonomie versteht. Eine in Schrifttum und Rechtsprechung weit verbreitete Ansicht sieht in der Mitgliedschaft sowohl den Grund als auch die Grenze tarifautonomer Rechtsetzungsmacht. Auf dieser Grundlage geraten Rechtsnormen mit Außenseiterwirkung unter Druck. Kyra Klocke setzt sich kritisch mit dem Verständnis der Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie auseinander. Sie zeigt auf, dass sich diese Sichtweise nicht auf die Verfassung stützen kann und begründet einen prima facie personell umfassenden Schutzbereich der Tarifautonomie. Auf diese Weise räumt sie sowohl dem Gesetzgeber als auch den Tarifvertragsparteien neue Spielräume ein. Die Arbeit wurde mit dem Promotionspreis des Freundeskreises der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität für die beste Doktorarbeit des Jahres 2022 und mit dem Hugo Sinzheimer Preis 2023 ausgezeichnet.
Antonia Schlicht untersucht die Rolle von Compliance-Entscheidungen in umweltvölkerrechtlichen Vertragswerken. Sie beleuchtet, wie völkerrechtliche Verträge dadurch informell fortentwickelt werden und welche Auswirkungen dieser Sachverhalt auf das Verfassungsrecht hat. Wie kann das Verfassungsrecht mit dem modernen Völkerrecht umgehen und welche Rechtswirkung kommt den Entscheidungen der Compliance Committees zu? Die Autorin analysiert insbesondere Art. 59 GG und den Begriff der auswärtigen Gewalt. Dabei identifiziert sie "Legitimationslücken". Abschließend werden praktische Lösungsvorschläge zur Überbrückung der identifizierten Lücken entwickelt. Antonia Schlicht schlägt für die nationale Ebene Maßnahmen zur Verbesserung der inneren Organisation, der Arbeitsweise und des Zusammenwirkens aller Gewalten vor und entwickelt auch Lösungsvorschläge für die internationalen Verfahrensabläufe.
Kann man Verfassungspolitik als rechtswissenschaftliche Disziplin betreiben? Für die einen stellt sich die Frage nicht, weil Verfassungsdogmatik immer schon unausweichlich rechtspolitisch arbeitet. Für die anderen zeichnet sich Dogmatik just als Gegenüber zur Politik aus, ist dementsprechend wissenschaftlich betriebene Verfassungspolitik eine contradictio in adiecto. Im Rahmen des 11. "Grundlagen"-Gesprächs anlässlich der Bremer Staatsrechtslehrertagung im Oktober 2022 haben sich dazu- im Hauptreferat - Brun-Otto Bryde sowie - in Kommentaren - Martin Nettesheim und Laura Münkler Gedanken gemacht.
Erlebt die Verfassungsvergleichung derzeit eine Renaissance? Laut Susanne Baer entsteht gegenwärtig eine ganz neue Art der Verfassungsvergleichung - dekolonial und kritisch -, die wenig mit dem zu tun hat, wie früher Rechtsvergleichung betrieben wurde. Die Autorin fragt nach den Gründen, warum eine anspruchsvolle, nämlich vorurteilsfreie, kontextualisierte und integrierte Verfassungsvergleichung im deutschsprachigen Öffentlichen Recht nach wie vor unterentwickelt ist. Armel Le Divellec verweist auf die lange Tradition der Verfassungsvergleichung in Frankreich, die sich, anders als in Deutschland, auch in den französischen Lehrplänen niederschlägt. Abschließend entwickelt James Fowkes einen Vorschlag, wie eine anspruchsvolle Art der globalen Verfassungsvergleichung trotz aller scheinbaren Hürden gelingen kann.
This volume examines the concept of responsibility amidst current societal challenges that require its rethinking. Assigning responsibility to an agent proves problematic when technological or social structures have become too complex. Concepts of responsibility which retrospectively name a responsible party often fail due to this complexity, diffusing responsibility to a minimum that can no longer be perceived. The contributions explore the foundations of responsibility in order to engage constructively with contemporary issues. The first part approaches conceptual challenges through examples concerning artificial intelligence, while the second discusses the anthropological presuppositions of responsibility and connects them with the broader continental philosophical tradition. The third part deals with concepts of how intergenerational responsibility can be included both conceptually and legally.
Der Traditionsbegriff ist aufgrund der reformatorischen Fokussierung auf die Heilige Schrift und das Schriftprinzips ein Forschungsdesiderat innerhalb der evangelischen Dogmatik. Elisabeth Maikranz zeigt jedoch die fundamentaltheologische Relevanz des Traditionsbegriffs für die evangelische Theologie. Dazu untersucht sie die Verhältnisbestimmung von Tradition und Schrift bei dem lutherischen Theologen Wolfhart Pannenberg und dem römisch-katholischen Theologen Walter Kasper und deckt auf, wie beide durch die Herausforderungen der Moderne eine differenzierte Bestimmung des Verhältnisses von Schrift und Tradition entwickeln. Dabei nähern sich die beiden Positionen einander an und verstehen die Schrift zwischen Traditionswirkung und Überlieferungsbildung. Darüber hinaus wird der umfassende christliche Überlieferungsprozess sichtbar, von dem die Autorin Impulse für ein ökumenisch informiertes, evangelisches Traditionsverständnis gewinnt.
Den Älteren kommt aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein dominierender Einfluss auf das Handeln der politischen Entscheidungsträger in Deutschland zu. Dadurch drohen den Interessen der Jüngeren entgegenstehende, vielfach auch gegenwartsorientierte, schlimmstenfalls irreversible Entscheidungen. Dies wirft die Frage nach der Möglichkeit und Notwendigkeit partizipationsbezogener Reformen zur Verwirklichung prozeduraler Generationengerechtigkeit auf. Silvia Pernice-Warnke untersucht sie aus rechtlicher, vorrangig verfassungsrechtlicher, Perspektive.
Die Sanierung eines insolventen Unternehmens stellt die verantwortlichen Akteure vor besondere Herausforderungen. Den Chancen, die eine erfolgreiche Sanierung mit sich bringt, stehen mögliche Haftungsrisiken im Falle des Scheiterns der Unternehmenssanierung aufgrund vorwerfbarer Pflichtverletzungen gegenüber. Besonders virulent sind diese Haftungsrisiken in der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung, in welcher die Sanierung unter der Regie des bisherigen Managements durchgeführt wird. Dabei wirft die in der Eigenverwaltung stattfindende Kollision von Gesellschafts- und Insolvenzrecht etliche Fragen zur Organhaftung auf. Wilhelm Wucherer untersucht diese Fragen am Beispiel der Vorstandshaftung bei der Sanierung einer eigenverwaltenden Aktiengesellschaft. Er zeigt, dass zahlreiche kapitalgesellschaftsrechtliche Organhaftungsgrundsätze auch in der Insolvenz zur Anwendung zu bringen sind.
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