Gør som tusindvis af andre bogelskere
Tilmeld dig nyhedsbrevet og få gode tilbud og inspiration til din næste læsning.
Ved tilmelding accepterer du vores persondatapolitik.Du kan altid afmelde dig igen.
Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds (AHK) und die eigens zu seiner Verwaltung bestellte Klosterkammer Hannover (KIK) gehören zu den überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen des Landes Niedersachsen. Der AHK ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung, bestehend aus Gütermassen geistlicher Herkunft, die trotz Reformation, Gegenreformation und Säkularisation ausschließlich den ursprünglichen Zwecken verwandten Bestimmungen erhalten geblieben sind. Seine jetzige Rechtsgestalt erhielt der AHK durch königliches Stiftungspatent aus dem Jahre 1818, als dieser nach Beendigung der napoleonischen Wirren rekonstituiert und durch ehemals röm.-kath. Säkularisationsgut vermehrt wurde. Gegründet wurde der AHK im Jahre 1542 durch Herzogin Elisabeth von Calenberg-Göttingen, seine Anfänge liegen im vorreformatorischen landesherrlichen Kirchenregiment. Die Verwaltung der im AHK zusammengeführten Gütermassen geistlichen Ursprungs erfolgte von Anfang an durch eigens beauftragte Beamte (1591 erstmals »Klostersekretär« genannt) der fürstlichen Kammer; die mit diesen Aufgaben betraute Abteilung wurde bereits 1694 als »Kurf. Kloster-Cassa« und 1718 erstmals als »Königliche Klosterkammer« bezeichnet. In Klosterfonds und Klosterkammer, Ergebnis einer einmaligen Entwicklung innerhalb der welfischen Lande, gelangte ein Institut des konfessionellen Territorialstaates rechtlich unverändert und in seiner Funktion unbeeinträchtigt in den modernen, religiös neutralen Verfassungsstaat hinüber und erbringt seit seiner Gründung ununterbrochen gemäß seinen Stiftungsbestimmungen Leistungen von hoher kirchlicher, kultureller und sozialer Bedeutung.
Was weiß eine Organisation? ¿ Wenn man sich im Zentrum vermögensrechtlich bedeutsamen Handelns einen freien Willen denkt, wird auch das diesen Willen lenkende Wissen zur zentralen dogmatischen Kategorie. Unabhängig von Willensdogmen lassen sich Verhaltenserwartungen mit der Erwägung rechtfertigen, daß dem Adressaten die Erwartung bekannt war. Umgekehrt entlastet Unkenntnis und sichert den Bestand an sich regelwidriger Transaktionen. ¿ Die Arbeit befaßt sich mit der Frage, wann Unternehmen, Gemeinden oder andere Organisationen Kenntnis haben oder hätten haben müssen. Die Antwort betont die Funktion des Tatbestandsmerkmals der Kenntnis im je einschlägigen Tatbestandszusammenhang, zu Lasten eines hiervon abstrahierenden Systems kommunikationsbezogener Organisationspflichten.
Die Frage nach der Passung von Leser und Text begleitet schon immer den Deutschunterricht. Die aktuelle Beantwortung des Problems wird mit dem Rückgriff auf entwicklungspsychologische und kompetenztheoretische Argumente zur Ich-Entwicklung geliefert. Für den Untersuchungszeitraum läßt sich zeigen, daß die Literaturdidaktiker auf Argumentationsfiguren zurückgreifen, die zu acht sogenannten Topoi zusammengefaßt werden können: Charakterbildung, Nationalliteratur, deutsche Klassik, Muttersprache, Strukturhomologie von Literaturgeschichte und Ich-Entwicklung, Erlebnis- und Kritikfähigkeit. Das Hervortreten und Verblassen dieser Topoi sowie die Entwicklung psychologischer Modellbildung wird entlang des besprochenen Zeitraums in ihren Wirkungen auf die Literaturdidaktik deutlich.
§ 1 Abs. 1 BNatSchG weist als rahmenrechtliche Zielvorschrift einen besonderen Geltungsanspruch auf. Der umfassende sachliche Gehalt der Norm bekräftigt diesen Anspruch. Die Arbeit behandelt den Umgang des Gesetzes und der Rechtsprechung mit § 1 Abs. 1 BNatSchG. Das Gesetz und über einhundert Gerichtsentscheidungen werden daraufhin untersucht, inwieweit sie von der Zielvorschrift beeinflußt sind und welche Bedeutung sie dieser zumessen. Dabei zeigt sich, daß das Bundesnaturschutzgesetz selbst wie auch die Gerichte von der Zielnorm in einer Weise Gebrauch machen, die den Schutzgütern von Naturschutz und Landschaftspflege nicht immer zugute kommt. Vorschläge zur Verbesserung der Umsetzung der Vorschrift richtet die Autorin an den Gesetzgeber und die Rechtsprechung, bezieht diese aber auch auf den Umgang der beiden staatlichen Gewalten miteinander.
Bei der Untersuchung handelt es sich um eine Arbeit zur Adelsgeschichte des 16. Jahrhunderts, die politik-, sozial- und militärhistorische Komponenten einbezieht. Im ersten Teil werden die adels- und militärtheoretischen Schriften der Autoren Lazarus von Schwendi und Reinhard Graf zu Solms ausgewertet, im zweiten Teil wird die Teilnahme von Angehörigen des niederen Adels an der Türkenabwehr dokumentiert. Von Interesse sind hierbei u.a. Fragen nach den Dienstverhältnissen, nach der Motivation und nach der regionalen Herkunft der adeligen Kombattanten sowie nach dem Verhältnis von Theorie und Praxis. Als ein bemerkenswertes Ergebnis kann man die Anwesenheit von Reichsrittern in großer Zahl im Heer während der Belagerung Wiens 1529 durch die Türken festhalten.
Das «eigene» Sprechen ist konstitutiv für die Geschichte der Einzelsprachen: Gestaltung, Verbreitung und Gebrauch der Sprachen Spanisch und Katalanisch hängen davon ab, inwieweit die Sprecher in Katalonien sie als «eigene» ansehen. Im Untersuchungszeitraum von der Thronbesteigung des Aufklärers Karl III. bis zu den Jocs Florals (katalanischen Dichterwettkämpfen nach mittelalterlichem Vorbild) lernen erstmals breitere Schichten Spanisch: ein Regiolekt prägt sich aus. Das Katalanische erfährt Normierungsversuche, die es zu einer modernen Kultursprache machen. Die Entstehung «konzeptionell schriftlicher Varietäten» (Grammolekte) und die Zuordnung erstsprachlicher Kompetenz (Genolekte) zu einer der beiden Sprachen werden anhand von Zeugnissen untersucht, die den Wandel des Sprachdenkens von der «Klassik» zur «Romantik» spiegeln.
Hauptanknüpfungspunkt der Untersuchung stellen die sogenannten Zielerreichungsfälle im Eventualversuch beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB dar. Unter Berücksichtigung der bislang vertretenen Ansichten und einer umfassenden Rechtsprechungsanalyse wird diese Fallgruppe im besonderen der Fallgruppe der Zielerreichung beim Absichtstäter gegenübergestellt. Herausgearbeitet wird, daß ebenfalls Zielerreichungsfälle für den Absichtstäter und den mit dolus directus 2. Grades Handelnden sowie in der Situation des beendeten Versuchs gegeben sind. Um in der Rücktrittsdogmatik die Bestimmung des Vorsatzes und des Versuchs sachgerecht zu berücksichtigen, ist zwischen Handlungsziel und Motivation zu differenzieren. In diesem Sinne kann ein Rücktritt ¿ wörtlich verstanden als ein Verzicht ¿ auf Tatbestandsebene (Verzicht auf den Verwirklichungswillen) dem Verzicht auf Motivationsebene (Verzicht auf Absichten) gegenübergestellt werden. Die Verfasserin gelangt zu dem Ergebnis, daß im Falle der Zielerreichung ein unfreiwilliger Rücktritt vorliegt, wenn nur aufgrund einer außertatbestandlichen Zielerreichung die Tat aufgegeben wird.
Das Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jahrhunderts ist ein unübersichtliches Aggregat von Rechtsbestimmungen und wurde aus wissenschaftlicher Sicht bisher weder aufgearbeitet noch eingegrenzt. Ziel dieser Arbeit ist eine klare, geschlossene Erfassung der Materie. Das Quellenmaterial wird systematisch dargestellt, in rechtliche Strukturen eingeordnet und ausgewertet. Die Darstellung bleibt aber nicht nur auf Norminterpretationen beschränkt, auch die Rechtspraxis wird einbezogen. Mühlenrechtsgewohnheit, Mühlenordnung und Mühlenbrief sind als Essentialien des Mühlenrechtes zu begreifen. Die sich verändernde Rolle dieser Grundelemente in der vom Merkantilismus geprägten Umbruchzeit des 18. Jahrhunderts wird herausgearbeitet.
Tilmeld dig nyhedsbrevet og få gode tilbud og inspiration til din næste læsning.
Ved tilmelding accepterer du vores persondatapolitik.