Bag om Der Westfälische Frieden. Ein zweiter Religionsfrieden für das Reich?
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte Europas - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung, Note: 2,0, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Institut für Geschichte), Veranstaltung: Der Westfälische Frieden 1648, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll ausgehend von der Untersuchung des Augsburger Religionsfriedens ein kurzer Ãberblick über die Entwicklungen innerhalb des Reichsverbandes gegeben werden, der in der Betrachtung und Auswertung der Religionsbestimmungen des Westfälischen Friedens endet. Infolge dieser vergleichenden Analyse beider Reichs(grund)gesetze sollen Kontinuitäten und Differenzen in der Entwicklung der religions- und damit auch verfassungsrechtlichen Gestaltung des Reiches aufgezeigt werden, was in der Diskussion mündet, ob und inwiefern der Westfälische Frieden eine Fortsetzung und Erweiterung der Augsburger Bestimmungen darstellt oder ob es sich um einen zweiten und damit "neuen" Religionsfrieden für das frühneuzeitliche Reich handelte, wobei die gewonnenen Erkenntnisse in einem knappen Ausblick überprüft werden sollen. Der Westfälische Frieden von Münster und Osnabrück beendete ein dreiÃigjähriges kriegerisches Ringen um Machtansprüche und Gewinnstreben zwischen den europäischen Dynastien und suchte einen erträglichen Konsens im Kampf um den wahren Glauben innerhalb des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, der bereits 150 Jahre vor den Friedensverhandlungen infolge der Reformation entbrannte, sich verschärfte und in einen Krieg mündete, der das Reich zum Schauplatz grausamer Kriegshandlungen machte, auf dem es während der Friedensverhandlungen bis zur Verkündigung des Friedens zu "kein[em] Nachlassen der Kampfanstrengung" kam, "ungeachtet der Erschöpfung der Menschen, zu deren Lasten gekämpft wurde." Neben territorialen Interessen und der angestrebten Machtausweitung der Reichsstände war es vor allem die Konfessionsfrage, die das Reich, seine Mitglieder und die ohnehin nicht mehr geschäftsf
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