Bag om Wettbewerbs-Lexikon
Der Wettbewerb ist Teil unseres Systems der freien Wirtschaft, die den Bediirfnissen und der Wohlfahrt der Verbraucher bisher am besten Rechnung zu tragen vermochte. Solange es Wettbewerb gibt, wird es aber auch nicht an Versuchen fehlen, sich mit unlauteren Mitteln einen groBeren Vorsprung zu verschaffen, als es der eigenen Leistung entspricht. Je harter der Konkurrenzkampf wird, desto mehr werden sich die Ver stDBe gegen den lauteren Wettbewerb mehren. Der Gesetzgeber erkannte bereits Anfang des 20. Jahrhunderts, daB es unmoglich ist, ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus schlieBlich auf Einzelfalle abzustellen. Er sah daher die noch heute giiltige Generalklausel des § 1 UWG vor, nach der jeder, der "im geschaftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoBen, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann". So elastisch und zeitlos diese Formel auch ist, so hat sie andererseits da zu gefiihrt, daB die Quellen des Wettbewerbsrechts zum groBen Teil in der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte liegen, wenn es bei der Beur teilung von WettbewerbsverstDBen schlieBlich auch stets auf das An standsgefiihl des verstandigen und anstandigen Gewerbetreibenden an kommt. Ausgehend von typischen WettbewerbsverstoBen, wird im "Wett bewerbs-Lexikon" dargestellt, wie sich Rechtsprechung und Verwaltungs praxis - auf der Grundlage der bestehenden Gesetze und Verordnungen dazu eingestellt haben. Die alphabetische Gliederung ermoglicht einen schnelIen tl'berblick; im iibrigen sind die wichtigsten Gesetze und Verord nungen im Anhang wiedergegeben.
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